Moscheevereine blitzten bei Höchstgericht vorerst ab

Moscheevereine, die ihre Statuten nicht geändert haben, droht die Auflösung.
Religiöse Vereine, die ihre Statuten noch nicht geändert haben, könnten nun aufgelöst werden.

Rückschlag für jene 60 muslimischen Vereine, die beim Verfassungsgerichtshof eine Prüfung des Islamgesetzes beantragten: Die Höchstrichter erklärten das Ansinnen aus formalen Gründen für unzulässig. Damit verzögere sich eine endgültige Entscheidung um eineinhalb bis zwei Jahre, meinen Juristen der türkisch-islamischen Union ATIB sowie der Islamischen Föderation.

Wie berichtet, hatten die beiden muslimischen Verbände die Rechtmäßigkeit des Islamgesetzes infrage gestellt. Da Vereine, die religiöse Lehren verbreiten, durch dieses gezwungen seien, ihre Statuten zu ändern, sofern sie nicht vom Innenministerium aufgelöst werden wollen, seien sie „unmittelbar vom Islam-Gesetz betroffen“, meint ATIB-Anwalt Metin Akyürek.

Die Verfassungsrichter beurteilten das anders. Ob der vielfältigen Vereinstätigkeiten sei unklar, ob einzelne Vereine tatsächlich vom Gesetz betroffen und von der Auflösung bedroht seien. Das sei Fall für Fall von der Vereinspolizei – sprich vom Innenministerium – zu prüfen. „Der Verfassungsgerichtshof hat sich vor der Entscheidung gedrückt“, sagt Akyürek.

Beschwerde absehbar

In der Praxis bedeutet das nun, dass jene religiösen Vereine, die ihre Statuten noch nicht geändert haben, Besuch von der Vereinspolizei bekommen könnten. Liege erst ein Auflösungsbescheid vor, könne der betreffende Verein dagegen Beschwerde einlegen – und zwar vor dem Verfassungsgerichtshof. „Damit wurde die Entscheidung also bloß verzögert.“ (Die 65 ATIB-Vereine haben ihre Statuten bis dato nicht geändert.)

Viele der bundesweit 400 muslimischen Vereine wollen sich jedoch nicht auf ein Verfahren einlassen, erklärt Ümit Vural, Jurist der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGiÖ).

Mit 1. März endete die Übergangsfrist nach dem Islamgesetz. Eigentlich müssten seitdem alle Vereine, die eine Moschee betreiben, Kultusgemeinden oder direkt der Glaubensgemeinschaft unterstellt sein. Weil das Kultusamt aber die neue Verfassung der IGGiÖ erst mit 1. März bewilligte, konnten bis dato keine Kultusgemeinden beantragt werden. „Das Problem ist diese zeitliche Lücke. Die Vereine bewegen sich zurzeit im rechtsfreien Raum“, kritisiert Vural.

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