Hat das Handelsgericht bei Uber falsch entschieden?

Hat das Handelsgericht bei Uber falsch entschieden?
Taxi-Anwalt Heine ortet bei Uber weiter einen Gesetzesverstoß. Andere Juristen sehen den Fahrdienst-Vermittler im Recht - und im Urteil den Fehler.

Uber ist also wieder da.

Aber verhält sich das US-Unternehmen rechtskonform?

Darüber sind sich Juristen uneins.

Zur Erinnerung: Nach der mittlerweile zweiten einstweiligen Verfügung gegen die Fahrtenvermittlungs-App, meldete sich Uber am Dienstag nach fünf Tagen wieder zurück. Das Unternehmen erklärte, sein Modell so angepasst zu haben, dass es nun den gerichtlichen Anforderungen entspreche. Konkret: Man habe nun, wie gewünscht, eine Niederlassung und Gewerbeberechtigung.

Doch genau bei dieser Berechtigung spießt es sich. Denn Uber hat die Reisebüro-Lizenz erhalten.

Prinzipiell dürfen Reisebüros Mietwagen vermitteln.

"Vorsätzlich falsch"

Anwalt Dieter Heine vertritt in dem Streit die Taxifunkzentrale 40100. In der einstweiligen Verfügung, argumentiert der Jurist, stehe, dass Uber eben kein Reisebüro ist, sondern ein Verkehrsdienstleister. Das Handelsgericht bezieht sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH), das genau zu dieser Kenntnis gekommen ist. Als Verkehrsdienstleistung – so die einstweilige Verfügung weiter – müsste Uber über eine Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz verfügen. (Das wäre, in diesem Fall, eine Taxi- oder eine Mietwagenlizenz).

Heine kündigt daher bereits weitere rechtliche Schritte an: „Uber agiert hier schon wieder wissentlich und vorsätzlich falsch.“

Aber das sehen nicht alle Juristen so.

Christian Piska vom Institut für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien stimmt Heine nur insofern zu, als dass Uber mit der Reisebüro-Lizenz tatsächlich gegen die Auflagen der einstweiligen Verfügung verstößt.

„Klares Fehlurteil“

Aber, ergänzt Piska gleich im nächsten Atemzug: „Bei der einstweiligen Verfügung handelt es sich um ein klares Fehlurteil. Uber ist kein Verkehrsdienstleister, sondern sehr wohl Vermittler; er fällt damit ins E-Commerce-Gesetz. Und deshalb sollte eine Reisebüro-Lizenz ausreichend sein.“

Aber sogar der EuGH hat doch schon festgehalten, dass Uber Dienstleister ist und sich damit den Regeln des jeweiligen Landes anzupassen hat? Auch hier widerspricht Piska: „Das Urteil des EuGH betrifft nicht Uber X – also die Form, die wir in Österreich haben, bei der Fahrten von Mietwagenunternehmern durchgeführt werden. Das Urteil bezog sich auf einen Fall in Barcelona und dort gibt es Uber Pop. Dabei werden die Fahrten von Privatpersonen durchgeführt, die teilweise von Uber angestellt wurden. In dem Fall ist Uber tatsächlich als Verkehrsdienstleister zu sehen. Aber nicht bei uns.“

Mit den  Angeboten Uber X, Uber Black oder Uber Van, die das Unternehmen in Wien anbietet,  sei Uber  aber als Dienst der Informationsgesellschaft einzuordnen – so sieht sich auch das Unternehmen selbst. Und für einen derartigen Dienst sei keine Berechtigung notwendig, sagt Piska.

Ebenso sei eine Niederlassung in Österreich dann nicht notwendig.

Solange jedoch die einstweilige Verfügung nicht angefochten wird, gilt sie und verlangt ein Konzession gemäß Gelegenheitsverkehrsgesetz. Somit dürfte sich Uber auf weitere Strafzahlungen gefasst machen.

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