Ein Mordprozess als Sittenbild

Tatrekonstruktion in Wien-Währing.
Tötete ein Wiener Banker seinen Stiefbruder aus Eifersucht oder war es ein Unfall? Am Montag startet der Prozess, der auch das Partyleben von Staatsanwältinnen beleuchtet.

Wenn morgen, Montag, in Korneuburg, NÖ, der Prozess um einen tödlichen Kopfschuss beginnt, dreht sich alles um die Frage: War es vorsätzlicher Mord oder ein Unfall? Hat der Wiener Banker Andreas S. seinen Stiefbruder gezielt erschossen oder hat sich aus der Pistole unabsichtlich ein Schuss gelöst?

Wahrscheinlich

Im "wissenschaftlichen Gutachten" der Sachverständigen Silke Brodbeck, die sich mit der Auffindungssituation der Patronenhülsen und dem Blutspurenmuster beschäftigte, steht: Die von ihr selbst vorgenommene "Rekonstruktionshypothese" eines gezielten Kopfschusses ist "wahrscheinlicher" als die vom Angeklagten dargebotene Unfallversion, es sei beim Vorführen der Waffe einfach passiert. Die Staatsanwaltschaft baute darauf eine Mordanklage auf.

Fehlt nur noch das Motiv: Eifersucht?

Der angeklagte Banker Andreas S. war mit einer Staatsanwältin aus dem Grauen Haus in Wien verheiratet. Auch nach der Scheidung blieben sie noch in engem Kontakt. Die Staatsanwältin war auch mit dem Stiefbruder ihres Ex-Mannes, dem späteren Todesopfer, befreundet. Oder war da mehr? Stand sie zwischen den Brüdern?

Fest steht: In der Nacht auf den 18. September 2015 schoss der 45-jährige S. in seiner Wiener Wohnung dem 42-Jährigen eine Kugel in den Kopf. Man habe davor reichlich Alkohol getrunken, dann habe der Jüngere die Waffe des Stiefbruders sehen wollen, sagt der Angeklagte. Beim Hantieren damit müsse sie losgegangen sein.

Ein älteres Einschussloch in der Küchendecke zeugt vom sorglosen Umgang des Bankers mit der Waffe, er habe damit öfter herumgespielt, sagt er selbst.

Die Anklage geht davon aus, S. habe den Stiefbruder aus Eifersucht erschossen. Er habe seine Ex-Frau immer noch geliebt und nicht vertragen, dass sie mit dem Stiefbruder intim geworden sei.

Wie er darauf gekommen sein soll? Andreas S. und seine Ex-Frau benützten den selben Account, sodass sie elektronische Nachrichten gegenseitig mitlesen konnten. Auch schlüpfrige Botschaften, die zwischen Staatsanwältin und Stiefbruder hin und her gegangen sind. Diese wurden aber über WhatsApp auf dem Handy ausgetauscht. Eine Synchronisation dieses Nachrichtendienstes, um mitlesen zu können, wäre Andreas S. laut technischem Gutachten aber nur durch eine komplizierte Manipulation möglich gewesen.

Woraus Verteidiger Rudolf Mayer schließt, dass sein Mandant vom Inhalt der Nachrichten gar nichts mitbekommen hatte.

Nachricht für "Judge"

Aber selbst wenn – und hier wird der Prozess nun zum Sittenbild junger Staatsanwältinnen. Aus dem Chatverlauf zwischen der Ex-Frau des Angeklagten und dessen Stiefbruder ergibt sich nämlich, dass dieser gar nicht hinter ihr her war. Sondern hinter ihren Kolleginnen. Er nannte die Staatsanwältin "Judge" und spannte sie dazu ein, ihn mit Freundinnen bekannt zu machen.

Viele Handy-Botschaften dienten dazu, sich Treffen auszumachen. Es wurde oft Party gemacht. "Sitze gerade mit Restalkohol von gestern in einer todlangweiligen Verhandlung", schrieb etwa die Staatsanwältin an den Stiefbruder ihres Ex-Mannes.

Und die Nachrichten ließen an Freizügigkeit wenig zu wünschen übrig. Für ein Treffen am Abend kündigte der 42-Jährige an, er werde erst erscheinen, wenn die von der Staatsanwältin mitgebrachte Kollegin bereits etwas getrunken habe.

Mehrere lockere Verhältnisse dürften sich auf diese Art ergeben haben, zumindest eine Kollegin der Ex-Frau seines Mandanten will Anwalt Mayer dazu als Zeugin befragen. Sie wird sich, im Gegensatz zur Ex-Frau des Angeklagten, nicht der Aussage entschlagen können.

Der Gerichtspsychiater Werner Brosch hat keine Hinweise auf "vereinnahmendes, besitzergreifendes Beziehungsverhalten oder – bei Trennungen – übersteigerte oder heftige Gefühle von Eifersucht, Wut oder gar Hass und Rachegedanken" gefunden. Die Alkoholisierung von S. zum Tatzeitpunkt beurteilt der Sachverständige als mittelschwer,

eine Einschränkung oder gar der Verlust der Zurechnungsfähigkeit lag nicht vor. "Das höchst leichtsinnige Hantierten mit geladenen Waffen im Zustand mittelschwerer Alkoholisierung und die Tatsache, dass Andreas S. nach seinen Angaben bereits bei früherem derartigen Hantieren unbeabsichtigt an der gleichen Örtlichkeit einen Schuss abgegeben hat, weist zwar auf eine beträchtliche Unbesonnenheit, nicht jedoch auf eine psychische Störung" hin.

Kommentare