Gericht: Kruzifix am Arbeitsplatz erlaubt

Eine britische Airline-Mitarbeiterin klagte, weil sie ihre Kreuz-Kette nicht am Arbeitsplatz tragen durfte - der EGMR gab ihr Recht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das Recht christlicher Angestellter anerkannt, in der Öffentlichkeit eine Kette mit einem Kreuz zu tragen - mit einer Ausnahme: Bei der Arbeit von Krankenschwestern im Krankenhaus oder im Pflegebereich gibt es nach Ansicht des Gerichts Einschränkungen. Weil Schwestern alte Menschen pflegen, sei der Schutz der Gesundheit der Patienten vorrangig ebenso wie die Sicherheit im Krankenhaus, befand der EGMR. Die Patienten könnten sich bei unbedachten Bewegungen an der Kette verletzen.

Im Fall einer Angestellten bei der Fluggesellschaft British Airways stellten die Richter hingegen eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit fest. Sie sprachen der 61-jährigen Mitarbeiterin des Bodenpersonals eine Entschädigung von 2000 Euro zu.

Geschützt durch Menschenrechtskonvention

Ihr Arbeitgeber hatte die Krankenschwester aufgefordert, Ihr Kettchen unter einem Pullover nicht sichtbar zu tragen. Sie hatte aber ebenso wie die Angestellte bei British Airways darauf bestanden, dass das Kreuz für alle sichtbar ist. Das Recht, religiöse Symbole am Arbeitsplatz zu tragen sei durch die Menschenrechtskonvention geschützt, allerdings müsse dieses Recht mit den Rechten anderer ausgeglichen werden, heißt es in dem Urteil.

Abgewiesen wurden die Klagen einer Standesbeamtin und eines Sexualtherapeuten. Sie hatten es aus Glaubensgründen abgelehnt, gleichgeschlechtliche Paare zu trauen beziehungsweise zu beraten. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat schon mehrfach über das Thema Religionsfreiheit geurteilt. Einige Beispiele:

Kruzifixe in Schulen: Im März 2011 entschied der EGMR, dass Kruzifixe in Klassenzimmern staatlicher Schulen hängen bleiben dürfen. Die Richter stellten damit klar, dass sie Regierungen des Europarats in der sensiblen Frage christlicher Traditionen die Entscheidung überlassen. Sie betonten aber auch, dass ein Kruzifix an einer Wand ein passives Symbol sei, dessen Einfluss auf Schüler nicht mit der Teilnahme an religiösen Aktivitäten verglichen werden könne. Noch 2009 hatte der EGMR in erster Instanz der italienischen Klägerin recht gegeben, die kein Kreuz im Klassenzimmer ihrer Söhne dulden wollte. Das rief eine Welle der Empörung hervor. Die Entscheidung der großen Kammer von 2011 gilt nun als bindend.

Kopftücher: Im Dezember 2008 scheiterte eine muslimische Frau vor dem EGMR mit ihrer Beschwerde gegen das Kopftuch-Verbot an französischen Schulen. Sie war neun Jahre zuvor von einer Schule in der Normandie ausgeschlossen worden, weil sie aus religiösen Gründen ihr Kopftuch auch während des Sportunterrichts nicht ablegen wollte. Der Ausschluss sei eine angemessene Maßnahme, urteilten die Richter. Denn die Schülerin habe sich geweigert, die Regeln der Schule zur Religionsfreiheit zu befolgen. Sie lernte danach per Fernstudium weiter. Bereits Ende 2005 hatte der Gerichtshof entschieden, dass das Kopftuchverbot an türkischen Hochschulen nicht gegen die Grundrechte auf Bildung und Religionsfreiheit verstoße.

Weiterführender Link

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

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