Blackout-Angst: Unsere Nachbarn überlegen E-Auto-Fahrverbot und mehr
Harte Zeiten drohen bei unseren Nachbarn: Weil auch diesen Winter größere Mengen Strom fehlen könnten, und die europäischen Nachbarländer unter Umständen nicht zuliefern können, wurde nun ein Plan erstellt, der teils drastische Maßnahmen vorsieht. Das betrifft unter anderen den Betrieb von Elektroautos, die dann nur mehr in absoluten Notfällen in Betrieb genommen werden dürfen.
In einem Entwurf vom Ende November, der "Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie", die am Donnerstag öffentlich wurde, nimmt die "Schweizerische Eidgenossenschaft" alle möglichen Szenarien an - und schlägt Lösungen vor.
"Diese Verordnung regelt zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung des Landes die Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie. Sie gilt für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die an das Elektrizitätsnetz angeschlossen sind", heißt es am Anfang der ungewöhnlichen Verordnung.
Die Schweiz muss in den Wintermonaten sehr viel Strom importieren. 2021 waren es fast sechs Milliarden Kilowattstunden. Bisher kamen diese vor allem aus dem deutschen und dem französischen Netz. Doch weil nach wie vor jedes zweite Atomkraftwerk in Frankreich kaputt ist und Deutschland mit dem geplanten Atomausstieg selbst zu wenig Strom produziert, fürchtet der Schweizer Bundesrat, also die Regierung, einen Blackout.
Und den will man natürlich vermeiden - mit einem drastischen Einsparprogramm in mehreren "Eskalationsschritten".
Beim ersten Eskalationsschritt heißt es unter anderem:
- Waschmaschinen in privaten Haushalten dürfen mit einer Wassertemperatur von maximal 40°C betrieben werden.
- Die gewerbliche Nutzung von Wäschetrocknern, Bügeleisen und Wäschemangeln ist während maximal zwölf Stunden pro Tag erlaubt. (außer Spitäler, Geburtshäuser, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheime.)
- Wird die Wärme in öffentlich zugänglichen Räumen überwiegend durch elektrische Energie (wie Elektroheizungen und Wärmepumpen), so dürfen diese Räume höchstens auf 20°C geheizt werden. Ausgenommen sind Wellnessbereiche sowie Räume, die in Institutionen im Gesundheitswesen wie Spitälern, Geburtshäusern, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheimen der Behandlung von Patientinnen und Patienten dienen.
- Getränkekühler dürfen, ausser für verderbliche Getränke, im Detailhandel nicht mit Temperaturen von unter 9°C betrieben werden.
- Privat und gewerblich genutzte Kühlschränke (exkl. Gefrierfächer) dürfen nicht unter 6°C gekühlt werden. Ausgenommen sind die im Lebensmittelrecht (insbesondere in der Hygieneverordnung, SR 817.024.1) vorgegebenen Temperaturvorschriften, die jederzeit eingehalten werden müssen.
- Privat und gewerblich genutzte Kühl- und Gefriermöbel dürfen nicht unter -20°C gekühlt werden. Ausgenommen sind die im Lebensmittelrecht (insbesondere in der Hygieneverordnung, SR 817.024.1) vorgegebenen Temperaturvorschriften, die jederzeit eingehalten werden müssen.
- Die Lüftung in der Küche wird der Kochzeit angepasst und muss außerhalb der Kochzeit ganz abgeschaltet werden.
- Die gewerbliche Verwendung von Bildschirmen und Beamern zu Werbezwecken ist an allen Tagen zwischen 23:00 Uhr und 05:00 verboten.
- Die Verwendung von elektrischen Beleuchtungen zu Werbezwecken wie Schaufensterbeleuchtungen, Leuchtreklamen und Dekorationsbeleuchtungen ist an allen Tagen zwischen 23:00 Uhr und 05:00 verboten.
Beim Eskalationsschritt II heißt es:
- Die gewerbliche Nutzung von Wäschetrocknern, Bügeleisen und Wäschemangeln ist während maximal neun Stunden pro Tag erlaubt. Nicht eingeschränkt ist die Nutzung für Institutionen im Gesundheitswesen wie Spitäler, Geburtshäuser, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheime.
- Wird die Wärme in öffentlich zugänglichen Räumen überwiegend durch elektrische Energie (wie Elektroheizungen und Wärmepumpen), so dürfen diese Räume höchstens auf 19°C geheizt werden. Für Gästezimmer des Gastgewerbes gilt eine Temperaturobergrenze von 20°C. Ausgenommen sind Räume, die in Institutionen im Gesundheitswesen wie Spitälern, Geburtshäusern, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheimen der Behandlung von Patientinnen und Patienten dienen.
- Die Raumtemperatur in elektrisch geheizten gewerblich betriebenen oder öffentlich zugänglichen Schwimmbädern und anderen Wellnessanlagen ist auf maximal 27°C zu begrenzen. Ausgenommen sind Saunen.
Und bei der Eskalationsstufe III geht es um radikale Maßnahmen
- Die Ladenöffnungszeiten müssen um […(1-2)] Stunden pro Tag reduziert werden. Das Zeitfenster kann jedes Ladenformat eigenständig bestimmen. Entschliesst sich eine Unternehmung, gewisse Filialen ganz zu schliessen oder den Laden nur noch an bestimmten Tagen zu öffnen, so wird die Anzahl geschlossener Stunden an die Reduktion der Ladenöffnungszeiten des gesamten Filialnetzes angerechnet.
- Kühltruhen müssen außerhalb der Öffnungszeiten mit Styroporplatten oder Nachtvorhängen abgedeckt werden.
- Die gewerbliche Nutzung von Wäschetrocknern, Bügeleisen und Wäschemangeln ist während maximal acht Stunden pro Tag erlaubt. Nicht eingeschränkt ist die Nutzung für Institutionen im Gesundheitswesen wie Spitäler, Geburtshäuser, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheime.
- Wird die Wärme in Räumen überwiegend durch elektrische Energie (wie Elektroheizungen und Wärmepumpen), so dürfen diese Räume höchstens auf 18°C geheizt werden. Ausgenommen sind Räume, die in Institutionen im Gesundheitswesen wie Spitälern, Geburtshäusern, Arztpraxen sowie Alters- und Pflegeheimen der Behandlung von Patientinnen und Patienten dienen.
- Der Betrieb von Whirlpools, Körperbräunungsgeräten, Saunas, Infrarotkabinen, Dampfbädern, Massagesesseln und weiterer elektrisch betriebener Wellnessanlagen im gewerblichen Bereich ist während maximal sieben Stunden pro Tag erlaubt.
- Die private Nutzung von Elektroautos ist nur für zwingend notwendige Fahrten gestattet (z.B. Berufsausübung, Einkäufe, Arztbesuche, Besuch von religiösen Veranstaltungen, Wahrnehmung von Gerichtsterminen).
Im Eskalationsschritt IV geht es sogar Beschneiungsanlagen an den Kragen: Verboten wird
- Betrieb von Personentransportanlagen zu Freizeitzwecken
- Betrieb von Schneesportanlagen und Beschneiungsanlagen
- Betrieb von Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen für Sportanlagen
- Betrieb von Freizeit- und Vergnügungsparks, Spielhallen, Casinos, Diskotheken und dergleichen.
- Durchführung öffentlicher Filmvorführungen
- Öffentliche Aufführung von Kulturveranstaltung (Theater, Oper und Konzerte), sofern dafür elektrische Energie verbraucht wird
- Durchführung von Amateur- und Profi-Sportveranstaltungen (inkl. ESport-Events), sofern dafür elektrische Energie verbraucht wird.
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