Menschen mit Behinderung dürfen künftig Sex-Dienste in Anspruch nehmen

Menschen mit Behinderung dürfen künftig Sex-Dienste in Anspruch nehmen
In Tirol ist Prostitution außerhalb von Bordellen untersagt. Die Landesregierung hat nun eine Lockerung des Verbots beschlossen.

Die Tiroler Landesregierung hat am Dienstag eine Novelle des Landespolizeigesetzes beschlossen. Diese sieht auch vor, dass das grundsätzliche Verbot von Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten Bordellen gelockert wird. 

Und zwar soll künftig die Ausübung von sexuellen Dienstleistungen an volljährigen Menschen mit Behinderungen in deren privaten Räumlichkeiten, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und in Alten-, Wohn- und Pflegeheime ermöglicht werden. 

Mehr Freiheit und Selbstbestimmung

„Denn Menschen mit Behinderungen müssen die Freiheit haben, eigene Entscheidungen zu treffen und ihr Leben möglichst selbstbestimmt zu gestalten – das betrifft auch den Bereich der Sexualität“, erklärt Sicherheitslandesrätin Astrid Mair (ÖVP).

Das Recht auf Selbstbestimmung sei einer der zentralen Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention, deren Umsetzung in Tirol im Rahmen eines Aktionsplans forciert wird.

Mair betont, dass im Gesetz klar definiert sei, wer die Dienstleistung anbieten und auch in Anspruch nehmen darf, um die Kontrolle zu gewährleisten. 

Klare Regeln

Grundsätzlich gelten als Menschen mit Behinderungen Personen, die Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, nach dem Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz oder nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen oder über einen Behindertenpass verfügen. Zudem gelten folgende personenbezogene Voraussetzungen für die vorgesehene Ausnahme:

  • Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, müssen ebenso volljährig sein, wie die in Anspruch nehmende Menschen mit Behinderungen.
  • Vor der erstmaligen Tätigkeit ist von den Personen, welche sexuelle Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen anbieten wollen, ein Beratungstermin bei einer Einrichtung verpflichtend.
  • Die gesundheitspolizeilichen Anforderungen des Geschlechtskrankheitengesetzes müssen erfüllt werden. 

Bei der Ausübung der Prostitution ist ein Lichtbildausweis mit zu führen und im Rahmen einer Kontrolle auszuhändigen, heißt es in einer Aussendung des Landes. Damit könne die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Prostitution effektiv überprüft werden.

Die Novelle soll im Februar 2025 vom Landtag beschlossen werden und anschließend in Kraft treten.

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