Innsbruck: Wer den Leerstand nicht meldet, muss wenig fürchten

Innsbruck: Wer den Leerstand nicht meldet, muss wenig fürchten
In Tirol gilt eine Abgabepflicht auf Wohnungsleerstand. Warum Behörden die Hände gebunden sind

In diesen Tagen bekommen alle Haushalte in Innsbruck von Bürgermeister Georg Will (Grüne) Post mit Informationen zur Leerstandsabgabe. Und zwar unabhängig davon, ob die angeschriebenen Wohneinheiten bewohnt sind oder leer stehen. 

Der Stadtchef will noch einmal breit daran erinnern, dass seit dem 1. Jänner 2023 eine Abgabe für länger als sechs Monate ungenutzte Immobilien zu zahlen ist und betroffene Eigentümer entsprechenden Leerstand für das Vorjahr bis 30. April einmelden müssen.

Wenig Meldungen

Wie bereits berichtet, sind dieser Verpflichtung bisher gerade einmal 23 Personen nachgekommen. Dabei weiß die Stadt aus einem Leerstandsmonitoring, dass sich 2023 in zumindest 3.500 Wohnungen weder Neben- noch Hauptwohnsitz befand. In Wahrheit dürften es sogar doppelt so viele sein, da bisher erst etwa die Hälfte aller Wohnungen von der Überwachung erfasst ist.

Gezielt die Eigentümer von Leerstandswohnungen anschreiben darf der Bürgermeister aber nicht. Er habe vom Land die Auskunft bekommen, dass „eine allgemeine Erhebung möglicher Abgabenschuldner durch eine Registerabfrage“ rechtlich nicht gedeckt sei, hatte Willi zuletzt im Gemeinderat erklärt.

Es dürfe also kein Abgleich zwischen dem Zentralen Melde- und dem Gebäude- und Wohnregister erfolgen. Und zwar nicht nur, wenn es darum geht, Abgabepflichtige an ihre Meldepflicht zu erinnern, wie der Stadtchef auf Nachfrage bekräftigt. Es dürften auch keine Kontrollen auf Basis solcher Daten durchgeführt werden

Daten nur intern verwendbar

Und das, obwohl sie die Grundlage für das Leerstandsmonitoring der Stadt sind, dabei aber eben nur „für den internen Gebrauch“ verwendet werden, wie Willi den Unterschied erklärt.

Beim Land bestätigt man das. Aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung sei der jeweilige Eigentümer des Leerstandes verpflichtet, die Abgabe selbst zu berechnen und an die jeweilige Gemeinde abzuführen. Ein Tätigwerden der Gemeinde sei „nicht erforderlich bzw. gesetzlich nicht vorgesehen“, Abfragen aus dem Zentralen Melderegister oder sonstigen Registern ohne einen konkreten Verdachtsfall „nicht zulässig“.

Nur auf Verdacht

Die Gemeinden, in denen die Leerstandsabgabe für Mobilisierung von Wohnraum sorgen soll, sind also auf die Ehrlichkeit der Eigentümer angewiesen. Die Behörde darf laut Land „nur dann selbstständig tätig werden, wenn ein konkreter Verdachtsfall vorliegt“. In so einem Fall sind auch Abfragen im Melderegister erlaubt, heißt es. Willi drängt auf eine Gesetzesänderung. Die ist aber laut Land nicht mit Datenschutzrechten vereinbar.

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