Zwangsbehandlungen: Darf der Staat das?

Symbolbild
Darf der Staat Menschen dazu zwingen, sich behandeln zu lassen? Im Maßnahmenvollzug spüren Insassen die Staatsgewalt am eigenen Körper – und sie haben auch keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.

Es ist kein schönes Geräusch, wenn ein Knochen bricht. Friedrich G. wollte eine Injektion mit einer abweisenden Handbewegung abwehren, keine Spritze bekommen. Mehrere Personen rangen ihn deshalb nieder, einer setzte sich auf seinen Rücken, dann habe es einen Knackser gemacht. Am Ende waren nicht nur mehrere Rippen gebrochen, sondern auch seine Wirbelsäule und sein Widerstand. Weil er zwar per Injektion zwangsbehandelt, aber nicht weiter ärztlich versorgt wurde, blieb er nach dem Vorfall querschnittsgelähmt.

Friedrich G. saß damals schon seit Jahren im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt Karlau, er wurde 2003 wegen leichter Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu sechs Monaten Haft verurteilt. Weil er als „geistig abnorm“ eingestuft wurde und Insassen dort über das Strafende hinaus festgehalten werden können, saß er 2010 immer noch ein. Obwohl er bis dahin seine Medikamente immer genommen hatte, stellten die Ärzte bei der jährlichen Überprüfung Jahr um Jahr keine Besserung seines Zustandes fest – und verweigerten ihm deshalb auch die Entlassung.

Wann sind Zwangsbehandlungen angebracht?

Am 17. November des Jahres 2010 war es nun an ihm, sich zu verweigern. Er wollte sich seine Spritzen nicht mehr verabreichen lassen, weil sie ihn impotent und übergewichtig machten. Grundsätzlich gilt, dass ein Patient jeder ärztlichen Maßnahme zustimmen muss, und eine Behandlung auch verweigern kann. Wenn jemandem Krebs diagnostiziert wird und diese Person lieber ein Jahr um die Welt reist, anstatt eine Chemotherapie zu machen, kann der Arzt das nicht ändern; selbst wenn derjenige gute Überlebenschancen hätte.

Friedrich G. durfte nicht selbst darüber entscheiden, ob er behandelt werden will. Nachdem er fixiert war, bekam er seine Spritze; wurde in der Folge nackt und mit den Händen hinter dem Rücken gefesselt in eine Absonderungszelle gesperrt. Behandelt wurde er nach dem Knackser, der ihn letztendlich gelähmt zurück ließ, abseits der Zwangsbehandlung tagelang nicht.

Wann Zwangsbehandlungen genau angebracht sind, ist in Paragraf 69 des Strafvollzugsgesetzes festgehalten: „Verweigert ein Strafgefangener trotz Belehrung die Mitwirkung an einer nach den Umständen des Falles unbedingt erforderlichen ärztlichen Untersuchung oder Heilbehandlung, so ist er diesen Maßnahmen zwangsweise zu unterwerfen, soweit dies nicht mit Lebensgefahr verbunden und ihm auch sonst zumutbar ist.“

Zwangsbehandlungen: Darf der Staat das?

Wegen "Selbst- und Fremdgefährdung"

Zwangsbehandlungen sind ein heikles Thema, gerade im Maßnahmenvollzug. Die Insassen im Maßnahmenvollzug sind psychisch krank und der Grund, warum sie angehalten werden ist stets, dass sie aufgrund ihrer psychischen Krankheit gefährlich sind. Die Behandlung soll helfen, diese Gefährlichkeit abzubauen. Was also tun, außer zwangsbehandeln, wenn dem Insassen die Einsicht fehlt, krank zu sein und Behandlung zu brauchen – vielleicht gerade aufgrund der Krankheit, die etwa zu Wahnvorstellungen führen könnte? Es seien vor allem „Selbst- und Fremdgefährdung, bei denen der Zwang durch den Staat legitimiert ist, weil sonst andere zu Schaden kommen oder sich die Patienten das Leben nehmen aufgrund dieser Wesensveränderung, die in der Psychose stattfindet“, sagt Martin Kitzberger, der Leiter des Forensischen Zentrums in Asten, in dem Maßnahmenhäftlinge untergebracht sind.

Aber ob eine Zwangsbehandlung angesagt ist, entscheidet – sofern nicht Gefahr in Verzug ist, dann handelt die Justizanstalt autonom – das Justizministerium. Bei psychisch Kranken, die nach dem Unterbringungsgesetz in Psychiatrien angehalten werden, ist das anders: Sie dürfen nur mit ihrer schriftlichen Genehmigung behandelt werden. Sind sie aber „nicht einsichts- und urteilsfähig“, entscheiden ihre Erziehungsberechtigten oder Sachwalter. Gibt es beide nicht, muss ein Gericht entscheiden. Knapp die Hälfte der Untergebrachten im Maßnahmenvollzug ist nicht zurechnungsfähig, – das Pendant zu „nicht einsichts- und urteilsfähig“. Wann sie zwangsbehandelt werden müssen, entscheiden aber das Ministerium oder die Anstalt, kein Angehöriger und keine unabhängige Stelle wie ein Gericht.

Werden Insassen "niedergespritzt"?

Und glaubt man einem, der den Gefängnisalltag kennt, werden diese Zwangsbehandlungen oft missbräuchlich genutzt. Friedrich Olejak saß unter anderem wegen Bankraubes über dreißig Jahre in österreichischen Gefängnissen, vor rund vier Jahren wurde er entlassen. Seine Sichtweise ist natürlich eine subjektive, die eines ehemaligen Insassen, aber seiner Beobachtung nach waren es nicht jene, die es psychisch am nötigsten hatten, die zwangsbehandelt wurden. Sondern jene, die am meisten Ärger verursacht haben. „Die Anstalten sind auf Ruhe und Ordnung ausgelegt“, sagt er. „Wenn einer Dauerquerulant ist, eine Gefahr für die Beamten oder andere Häftlinge, ist die Gefahr groß, dass der niedergespritzt wird.“

Was er als „niederspritzen“ bezeichnet, ist medizinisch gesehen die Verabreichung von Neuroleptika, oft über einen langen Zeitraum – wie bei Friedrich G. Neuroleptika sind sedierende, antipsychotische Medikamente, die vor allem bei Schizophrenie oder Manie verabreicht werden. In den Gefängnissen werden sie als „Zombie-Maker“ bezeichnet.

Zwangsbehandlungen: Darf der Staat das?
APA20582076-3_09102014 - KREMS/STEIN - ÖSTERREICH: THEMENBILD - Illustration zum Thema Justizanstalt / Strafvollzug / Maßnahmenvollzug. Der Hochsicherheitstrakt der Justizanstalt Stein aufgenommen am Donnerstag, 2. Oktober 2014, in Krems (Niederösterreich). Die Justizanstalt Stein ist die zweitgrößte Justizanstalt Österreichs. In Stein werden ausschließlich Strafgefangene mit langen Haftzeiten bis lebenslang untergebracht. Zusätzlich können auch Häftlinge des Maßnahmenvollzugs (§ 21 Abs. 2 StGB) untergebracht werden. (ARCHIVBILD VOM 02.10.2014) FOTO: APA/HELMUT FOHRINGER

Nebenwirkungen: Emotionslosigkeit, Kopfwackeln und Koma

Die Liste der Nebenwirkungen dieser Neuroleptika ist lang, sehr lang. Bei „Risperdal“, einem häufig – und auch bei Friedrich G. – verabreichten Neuroleptikum, sind sehr häufige Nebenwirkungen; also solche, die bei mehr als einem von zehn Patienten auftreten: Depression, Angst, Parkinsonismus (also langsame oder gestörte Bewegungen), Kopfschmerzen. Unter häufige Nebenwirkungen (bis zu 1 von 10 Patienten) fallen Anämie, Lungenentzündung, Kurzatmigkeit, Muskelkrämpfe, Unfähigkeit den Urin zu kontrollieren, Erektionsprobleme, Aufhören der Monatsblutung. Seltene Nebenwirkungen sind Emotionslosigkeit, Kopfwackeln – und Koma. Es sind also Medikamente, die nur verabreicht werden sollten, wenn sie wirklich notwendig sind.

„Es ist die Aufgabe des Arztes, die Wirkung gegen die möglichen Nebenwirkungen abzuwägen“, sagt die Psychiaterin Gabriele Wörgötter. Grundsätzlich seien Neuroleptika bei bestimmten psychopathischen Zuständen alternativenlos, und die Nebenwirkungen bei Neuroleptika der so genannten zweiten Generation schon geringer als in der Generation zuvor. Wobei Risperdal mit seiner Nebenwirkungsliste schon zur neuen Generation gehört. Dazu kommt, dass Krankheiten wie Schizophrenie nicht heilbar sind; es geht also um ein Unterdrücken der Symptome, etwa psychotischer Zustände, wenn Neuroleptika verabreicht werden. Patienten, die Neuroleptika nehmen, wirken oft verlangsamt oder abgestumpft, erzählt Wörgötter. Dafür haben sie vielleicht keine Wahnvorstellungen oder Halluzinationen – es ist also ein schmaler Grat, auf dem sich Psychiater hier bewegen.

2011 war das deutsche Bundesverfassungsgericht mit einem Fall betraut, der jenem von Friedrich G. ähnelt: Hier klagte ein inhaftierter Patient gegen die Zwangsbehandlung mit Neuroleptika – und er bekam recht. Zwangsbehandlungen, urteilte das Gericht, können zwar gerechtfertigt sein, allerdings nur, wenn sie für die Betroffenen „nicht mit Belastungen verbunden sind, die außer Verhältnis zum zu dem erwartbaren Nutzen stehen.“

Neuroleptika: "ein besonders schwerer Grundrechtseingriff"

Neuroleptika, stand in der Begründung des Urteils, seien noch einmal besonders zu betrachten, weil sie „einen besonders schweren Grundrechtseingriff auch im Hinblick auf die Wirkungen dieser Medikamente“ darstellen; einerseits wegen der „nicht auszuschließende(n) Möglichkeit schwerer, irreversibler und lebensbedrohlicher Nebenwirkungen“ und andererseits, weil sie „auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet“ sind und damit „in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit“ berühren. Wobei: „Auch eine Schizophrenie verändert die Persönlichkeit“, sagt Psychiaterin Wörgötter. Trotzdem sind Neuroleptika umstrittene Medikamente: Der deutsche Psychiater Volkmar Aderhold vermutete in einer Studie aus dem Jahr 2014 eine frontale Hirnvolumenminderung durch die Gabe von Neuroleptika über einen langen Zeitraum.

Wie oft bei Zwangsbehandlungen Neuroleptika verabreicht werden, ist nicht bekannt. Eigentlich ist nicht einmal bekannt, wie viele Zwangsbehandlungen es im Maßnahmenvollzug überhaupt gibt. Laut einer Anfrage der Neos an das Justizministerium habe es zwischen 2011 und 2015 geschätzte 300 Fälle von Zwangsbehandlungen gegeben – angesichts von aktuell knapp 900 Angehaltenen im Maßnahmenvollzug eine erstaunlich hohe Zahl. Erstaunlich ist auch, dass das Justizministerium zwar jede Zwangsbehandlung vorher genehmigen müsste, jedoch keine genauen Aufzeichnungen über Zwangsbehandlungen führt. Auch welcher Art diese Zwangsbehandlungen waren, wird nicht ausgeführt – aber die Verabreichung von Neuroleptika über einen längeren Zeitraum ist auf jeden Fall darunter.

Und das, obwohl die Rechtslage nicht eindeutig ist, wie das Gericht auch im Fall Friedrich G. feststellte: „Die Zumutbarkeit und die Notwendigkeit der zwangsweisen Behandlung mit Psychopharmaka ist in der Lehre strittig“, ist dort zu lesen. Denn Friedrich G. klagte die Republik Österreich auf Schmerzensgeld und bekam im Jahr 2014 nicht nur 160.000 Euro, sondern auch eine monatliche Rente zugesprochen. Unter anderem, weil die Anstalt keine Genehmigung zur Zwangsbehandlung hatte und deren Zumutbarkeit eben insgesamt umstritten ist.

Anstaltsleiter Martin Kitzberger glaubt trotzdem nicht, dass Neuroleptika von Zwangsbehandlungen ausgenommen werden können: „Wenn ein Arzt eine Wunde schließt, wird er um das Nähen nicht herumkommen und äquivalent dazu sind Neuroleptika bei manchen psychischen Krankheiten unumgänglich.“

Zwangsbehandlungen: Darf der Staat das?
APA20582154-3_09102014 - KREMS/STEIN - ÖSTERREICH: THEMENBILD - Illustration zum Thema Justizanstalt / Strafvollzug / Maßnahmenvollzug. Ein Justizwachebeamter steht am Donnerstag, 2. Oktober 2014, vor einer Zelle der Justizanstalt Stein in Krems (Niederösterreich). Die Justizanstalt Stein ist die zweitgrößte Justizanstalt Österreichs. In Stein werden ausschließlich Strafgefangene mit langen Haftzeiten bis lebenslang untergebracht. Zusätzlich können auch Häftlinge des Maßnahmenvollzugs (§ 21 Abs. 2 StGB) untergebracht werden. (ARCHIVBILD VOM 02.10.2014) FOTO: APA/HELMUT FOHRINGER

Neos fordern Patientenanwalt

Was er hingegen befürwortet: Die Einrichtung eines Patientenanwaltes für Maßnahmeninsassen. „Das sollte man gar nicht länger diskutieren, sondern machen – die Insassen werden psychiatrisch behandelt, also sind sie Patienten“, sagt Kitzberger. Aktuell hat ein Patient die Möglichkeit, bis zu zwei Wochen nach der Zwangsbehandlung eine Beschwerde einzulegen. Aber glaubt man jenen, die mit Menschen auf Neuroleptika zu tun haben, ist das nur eine hypothetische Möglichkeit, weil sie dazu einfach nicht in der Lage sind. Der Patientenanwalt ist auch die wichtigste Forderung von Nikolaus Scherak, Justizsprecher der Neos: „Es muss die Möglichkeit geben, einen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können.“

Für Maßnahmenhäftlinge kommt noch dazu: Ihre Anhaltung ist potentiell lebenslänglich, einmal im Jahr wird über ihre Entlassung beraten. Wichtig dafür: Die so genannte „Compliance“, was seitens des Justizministeriums als „kooperatives Verhalten im Rahmen der Therapie“ bezeichnet wird. Das heißt natürlich auch: Wer sich einer Behandlung – beispielsweise mit Neuroleptika – widersetzt, verringert seine Chancen auf Entlassung. Zwang definiert das Ministerium als physische Überwindung von Widerstand sowie als Androhung der physischen Überwindung von Widerstand; nicht aber als Androhung sonstiger Nachteile.

Wer nicht kooperiert, verringert seine Chancen auf Entlassung – selbst in dem Fall, dass wie bei Friedrich G. massive Nebenwirkungen auftreten. Ihm wurde nicht nur die Wirbelsäule gebrochen, es wurde ihm auch die Chance genommen, entlassen zu werden. Wenige Wochen nach dem Urteil verstarb er an den Folgen seiner Verletzung.

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