Zurückweisung von Geflüchtetem an Grenze nach Slowenien war rechtswidrig

Zurückweisung von Geflüchtetem an Grenze nach Slowenien war rechtswidrig
Ein zurückgeschobener 21-Jähriger sei in seinem Recht auf Achtung der Menschenwürde und dem Recht auf ausreichende Dokumentation verletzt worden.

In einem der Fälle von sogenannten Pushbacks von Geflüchteten an der südsteirischen Grenze im Vorjahr hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark am Montag entschieden, dass die Zurückweisung nach Slowenien zu Unrecht erfolgt ist. Ein zurückgeschobener 21-Jähriger sei sowohl in seinem Recht auf Achtung der Menschenwürde als auch dem Recht auf ausreichende Dokumentation verletzt worden, schrieb der zuständige Richter in dem der APA vorliegenden Urteil.

Der Fall des 21-jährigen Marokkaners Ayub N. sowie sechs anderer Personen, die am 28. September 2020 an der Grenzkontrollstelle Sicheldorf in der Steiermark von heimischen Polizisten aufgegriffen wurden, wurde unter anderem von der Initiative Alarm Phone Austria sowie der Asylkoordination Österreich dokumentiert und öffentlich gemacht. Die Gruppe der Migranten sei einer "regelrechten Menschenjagd" ausgesetzt gewesen. Die insgesamt sieben Personen hätten ganz klar um Asyl gebeten und seien damit vorübergehend aufenthaltsberechtigt gewesen, hieß es. Rechtsanwalt Clemens Lahner, der die Gruppe vertritt, reichte deshalb eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Polizei ein, der nun stattgegeben wurde.

Eingriff in die Intimsphäre 

Die in der Grenzkontrollstelle Sicheldorf anwesenden Sicherheitsorgane hätten "jedenfalls das hörbare Verlangen nach Asyl wahrnehmen müssen", so der Richter. Auch sei durch die Art und Weise der Personendurchsuchung in die Intimsphäre des Mannes (Ayub N., Anm.) eingegriffen worden. Obwohl er sich während der gesamten Amtshandlung ruhig und kooperativ verhalten hatte, musste sich der 21-Jährige nicht nur niederknien, sondern auch in einem einsehbaren Raum vor den Behörden vollständig entkleiden. Das sei "jedenfalls unverhältnismäßig" gewesen und stelle einen "gravierenden Eingriff in die individuelle Persönlichkeitssphäre laut Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) dar, hieß es weiter in der Begründung des Richters.

Aus dem geschilderten Verfahrensablauf - dass etwa die Polizisten die Geflüchteten nicht gefragt haben, was diese in Österreich wollten, dem Negieren des Wortes "Asyl" sowie der Zurückweisung, weil keine Ausweispapiere vorhanden waren - kam das Gericht weiters zum Schluss, "dass 'Push-Backs' in Österreich teilweise methodisch Anwendung finden. Der Umstand, dass die slowenische Polizei die Zurückgewiesenen offensichtlich ohne nähere Befragung übernimmt, lässt sich in der darauffolgenden Kettenabschiebung nach Kroatien und letztendlich nach Bosnien und Herzegowina begründen." Diese Erkenntnis des Gerichts schlage ein "wie eine Bombe", meinte die Asylkoordination in einer ersten Reaktion.

"Mahnung an das Innenministerium"

Rechtsanwalt Lahner bezeichnete das Urteil als "deutliche Mahnung an das Innenministerium, die systematische Missachtung des Rechtsstaats schleunigst abzustellen". Wenn sich die Polizei anmaße, zu entscheiden, wer überhaupt ein Asylverfahren bekomme und wer nicht, dann sei das illegal.

"Der Fisch stinkt vom Kopf her", so Lukas Gahleitner-Gertz von der Asylkoordination. "Wir reden von systematischen Menschenrechtsverletzungen, menschenunwürdiger Behandlung und Ignorieren rechtsstaatlicher Grundsätze durch die Polizei in Österreich. Es ist vollkommen unglaubwürdig, dass das ohne Wissen und Wollen des Innenministers, und seines Beamt*innenapparats stattfindet."

Zurückweisungen an der Grenze ohne die individuelle Prüfung des Schutzbedarfs - sogenannte Pushbacks - sind laut Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und EU-Recht illegal. Trotzdem gibt es seit einigen Monaten immer mehr Berichte über solche Rückschiebungen, vor allem aus dem Mittelmeerraum von Griechenland Richtung Türkei, aber eben auch von Kettenabschiebungen entlang der sogenannten Balkanroute.

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