Welche Corona-Regeln zumindest bis Ostern bleiben
Notmaßnahmenverordnung, Lockerungsverordnung, Schutzmaßnahmenverordnung, Öffnungsverordnung, Maßnahmenverordnung: In zwei Jahren Pandemie kam einiges an Regelwerk zusammen oft nicht ganz einfach durchschaubar.
Derzeit gilt die Covid-19-Basismaßnahmenverordnung, die trotz ihrer Jugend - sie trat erst am 5. März in Kraft - bereits zwei Mal geändert wurde, zuletzt am Freitag. Sie gilt bis 16. April, also bis zum Osterwochenende - vorbehaltlich einer Verlängerung, wie es heißt.
Die Maskenpflicht wurde (wieder) ausgeweitet - wo gilt sie?
Überall dort, wo bis zur Lockerung des 5. März Masken getragen werden mussten, also in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen. Das betrifft den gesamten Handel (vom Supermarkt bis zum Schuhgeschäft), körpernahe Dienstleister (z. B. Friseursalons), Gastronomie, Hotellerie, Sportstätten (z. B. Fitnesscenter), Kultur- und Freizeiteinrichtungen (z. B. Museen, Kinos, Theater). Masken - ab 14 Jahren FFP2, 6- bis 14-Jährige Mund-Nasen-Schutz - sind auch in Seilbahnen oder Reisebussen vorgeschrieben. Ebenso in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Haltestellenbereichen, bei Besuchen in Spitälern oder Heimen, in Verwaltungs- und Gerichtsgebäuden. Auch am Arbeitsplatz gilt Maskenpflicht, außer im Einzelbüro oder es gibt Trennwände.
Kann man zwischen Maskenpflicht und 3-G wählen?
Bedingt. Wahlfreiheit besteht in der Nachtgastronomie oder bei Events mit mehr als 100 Gästen (ohne fixe Sitzplätze): So können z. B. Betreiber von Discos entweder Masken oder einen 3-G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) verlangen.
Wann darf die Maske in Innenräumen abgelegt werden?
Während der direkten Sportausübung braucht man z. B. in der Badmintonhalle, im Tanzsaal oder im Fitnesscenter keine Maske. Das gilt auch am Tisch im Gasthaus oder an der Theke in einem Lokal. Der private Wohnbereich ist freilich ebenfalls ausgenommen.
Gibt es noch die Registrierungspflicht in Lokalen?
Nein, sie wurde mit dem Aus der 3-G-Zutrittsschranken ab 5. März ebenfalls beendet.
Ändern sich mit den Verschärfungen auch die Schulregeln?
Vorerst nicht, bis zu den Osterferien bleibt es bei drei Corona-Tests pro Woche. Schüler brauchen keine Maske am Sitzplatz und geimpfte bzw. genesene Lehrer keine in der Klasse oder im Konferenzraum mit Kollegen.
Was gilt bei Geburtstagspartys oder Hochzeitsfeiern?
Wer in einem Gasthaus feiert, muss sich an die dort geltende Maskenpflicht halten. Wer einen Saal mietet, braucht bis zu 100 Gästen nichts beachten, außer ab einer Anzahl von 51 Teilnehmern ein Covid-Präventionskonzept zu erstellen. Ab 101 Gästen gilt Maskenpflicht oder alternativ 3-G-Kontrolle. Das wiederum ist nur nötig, wenn Durchmischung zu erwarten ist, also z. B.bei coronabedingt vom Winter ins Frühjahr verschobene Maturabällen. Sobald eine geschlossene Gesellschaft vorliegt bei einer Hochzeitsfeier oder im Reisebus braucht es weder Maske noch 3-G.
Welche Vorschriften gelten für Veranstaltungen im Freien?
Keine, jedenfalls keine verpflichtenden. In ein Fußballstadion dürfen Tausende Fans ohne Maske oder 3-G-Nachweis, Sportveranstaltungen (z. B. Marathons) dürfen wieder ohne Einschränkungen stattfinden, es gibt keine Mindestabstände zwischen Personen mehr. Auch die Maskenpflicht auf Märkten im Freien ist vorbei.
Was gilt in der Kirche rund um die Osterfeierlichkeiten?
Die Kirchen schlossen sich seit Beginn der Pandemie den staatlichen Maßnahmen an. Somit gilt bei Messen in Kirchen österreichweit wieder FFP2-Pflicht; bei Taufen oder Trauungen kann darauf verzichtet werden, wenn alle Beteiligten einen 3-G-Nachweis erbringen. Außerhalb der Kirche gelten keine Corona-Maßnahmen mehr, also weder Masken noch Abstände: Palmweihen im Freien oder Prozessionen in der Osternacht können wieder ohne jegliche Einschränkung begangen werden.
Quarantäne und Tests - was ist zu beachten?
Mit Freitag, 1. April, ändert sich die Teststrategie: Pro Person sollen nur noch jeweils fünf PCR- sowie fünf Antigen-Tests kostenlos für die Betroffenen sein. Ausnahmen gibt es u. a. für Menschen mit Covid-Symptomen, offen ist aber noch, wie das kontrolliert wird. Die Quarantäne kann nun nach fünf Tagen ohne freitesten enden: Wer zuvor 48 Stunden lang symptomfrei war, gilt künftig als „verkehrsbeschränkt“, darf also wieder mit Maske zur Arbeit, aber nicht in ein Lokal. Doch Achtung: Diese Möglichkeit gibt es nur für jene Bescheide, die nach dem 24. März erstellt wurden.
Sind die Regeln in ganz Österreich einheitlich?
Nein. Das Burgenland und Wien ziehen bei den Quarantäneregeln nicht mit, dort gilt weiterhin: Man kann sich ab dem fünften Tag freitesten, aber sich nicht einfach selbst freigeben.
Wien behält zudem seinen strengeren Weg bei: Es bleibt bei 2-G in der Gastronomie und in Sportstätten in geschlossenen Räumen, dazu kommt nun die FFP2-Pflicht. Auch für die Nachtlokale gilt 2-G, es gibt keine Wahlmöglichkeit mit der Maske. Ebenso gilt Maskenpflicht ab 51 Teilnehmern bei einer Veranstaltung ohne fixen Platz, die Bundesregelung sieht das ab 101 vor. Strenger ist Wien auch in Schulen: Ab einem positiven Coronafall in der Klasse gilt wieder fünf Tage lang Maskenpflicht im Klassenzimmer.
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