Warum Dopingsünder ein Recht auf Anonymität haben wollen

Ein roter Behälter ist gefüllt mit gebrauchten Blutentnahmeröhrchen.
Sportler wehren sich nun gegen die Veröffentlichung durch die NADA. Ein Anwalt erklärt die Causa.

Auf dieser Liste steht niemand freiwillig: Die nationale Anti-Doping-Agentur NADA führt jährlich Tausende Dopingtests bei heimischen Spitzensportlern durch. Im Jahr 2021 waren es genau 3.261 Proben, die meisten davon im Bereich Ski-Nordisch, gefolgt von Ski-Alpin. Sechs dieser genommenen Proben waren auffällig.

Elf lebenslange Sperren

Bestätigt sich der Verdacht, wird der Name des oder der Betroffenen veröffentlicht. Unter anderem auf der Homepage der NADA. Aktuell finden sich hier elf österreichische Sportler mit lebenslangen Sperren. Skilangläufer Johannes Dürr gehört ebenso dazu wie Langlauftrainer Walter Mayer oder Hürdensprinter Elmar Lichtenegger.

Deutlich länger ist allerdings die Liste mit Personen, die eine Sperre auf Zeit haben. Es handelt sich genauso um (Ex-)Spitzensportler. In der breiten Öffentlichkeit sind die meisten Namen trotzdem nicht bekannt. Darunter Kickboxer, Rugby-Spieler oder Skibergsteiger.

Sechs von ihnen vertritt Rechtsanwalt Johannes Öhlböck. „Alle Betroffenen sind der Meinung, dass die Veröffentlichung ihrer Namen ihre Rechte verletzt“, sagt der Jurist. Das Verfahren ist aktuell sogar beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig.

Warum? „Weil es einen Unterschied machen muss, ob es sich bei den Betroffenen um einen Weltrekordhalter oder Staatsmeister handelt – oder ob die Person in der dritten Fußball-Liga gespielt hat“, ist Öhlböck überzeugt.

Schwierige Jobsuche

Zwar hätten seine Mandanten Sport auf Spitzenniveau betrieben. „Aber mit ihren Namen kann niemand etwas anfangen. Ist es da gerechtfertigt, dass die ganze Welt darüber informiert wird?“ Zum Problem werde die Veröffentlichung durch die NADA etwa dann, wenn sich ein Dopingsünder Jahre später um einen neuen Job bewirbt. „Wenn der Arbeitgeber dann den Namen googelt und auf den Eintrag stößt – dann wird er ihn nicht nehmen.“

Der Jurist bekrittelt, dass die Veröffentlichung einer „Anprangerung“ gleichen würde. Seiner Meinung nach könnte man die Thematik auch anders lösen: „Natürlich ist es gerechtfertigt, solche Informationen auf einem entsprechenden Portal zu teilen. Aber nur ein eingeschränkter Personenkreis sollte darauf Zugriff haben. Personen, die zum Beispiel Wettkämpfe veranstalten – die können dann bei jedem Sportler nachsehen, ob der auf dieser Liste steht.“

Ob die Veröffentlichung durch die NADA mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar ist, beschäftigt übrigens auch das heimische Bundesverwaltungsgericht. Dort allerdings wurde das Verfahren unterbrochen – man will die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg abwarten. Dort wird Öhlböck wieder im September in der Sache verhandeln.

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