Witwe kämpft um Urlaubsrückzahlung

Symbolbild
Nach dem Tod ihres Mannes sah sich eine Wienerin außerstande eine gemeinsam gebuchte Reise anzutreten. Die Hotelleitung ist nach der Stornierung nicht zu einer Rückzahlung der Buchungsanzahlung im Sinne einer Kulanzlösung bereit.

Als Sabine R. (Name von der Redaktion geändert) im Februar dieses Jahres zusammen mit ihrem Ehemann ein Apartment im Naturpark Schluga in Kärnten buchte, war ihre Welt noch in Ordnung. Zusammen mit ihren Schwiegereltern und ihrer neugeborenen Tochter wollte das Paar nach zwei urlaubsfreien Jahren die ersten beiden Septemberwochen am Pressegger See verbringen.

Unerwarteter Todesfall

Wenige Monate später wandte sich das Schicksal der Familie auf tragische Art und Weise: Der Familienvater verstarb vollkommen unerwartet Anfang August. Dem Ableben des Wieners war ein aggressives Krebsleiden vorausgegangen. Er starb nur eine Woche, nachdem er mit Bauchschmerzen ins Krankenhaus eingeliefert wurde und sich einer Not-OP unterziehen musste.

Da sich die Witwe aufgrund der emotionalen und finanziellen Ausnahmesituation - Frau R. befindet sich derzeit in Karenz und hat nun nur mehr ein Einkommen zur Verfügung - nicht in der Lage sah, die Reise anzutreten, stornierte sie die Appartementreservierung. "Es war das Erste, was mir in den Sinn gekommen ist, weil wir am Tag vor seinem Tod noch mit den Ärzten darüber gesprochen haben, ob mein Mann den Urlaub vielleicht doch noch antreten kann, wenn er sich schnell wieder von der Operation erholt", erinnert sie sich im Gespräch mit dem KURIER. Die Stornierung teilte sie der Hotelleitung noch am Todestag ihres Mannes per Telefon mit. "Ich wurde von einer sehr netten Buchhalterin des Unternehmens betreut, die aber keine Entscheidung in der Sache treffen konnte, aber versprach, die Information an die Geschäftsleitung weiterzuleiten."

Um sicherzugehen, dass die Geschäftsleitung tatsächlich über ihren Fall informiert wird und um ihre Buchungsabsage zu dokumentieren, schrieb sie wenige Stunden nach dem Telefonat ein Mail an die Hotelleitung. Frau R. erhielt umgehend eine Antwort – diese fiel enttäuschend aus. In einem Schreiben, das dem KURIER vorliegt, teilte man ihr mit, dass es "schade" sei, dass sie ihren "Urlaub bei uns stornieren mussten". Bei einer Stornierung, die weniger als 30 Tage vor der Anreise erfolgt, werde die Anzahlung, die im konkreten Fall 1.015 Euro und damit die Hälfte des Gesamtbetrages ausmacht, jedoch komplett einbehalten. Auf telefonische Anfrage, die durch den Schwiegervater der Wienerin erfolgte, bot man Sabine R. zufolge 80 Euro als maximal mögliche Rückerstattung an. (Nachträgliche Ergänzung: Seitens Schluga Apartments spricht man von einem Angebot in Höhe von 200 Euro.)

Vermittlungsversuch durch VKI

Daraufhin wandte sich der Schwiegervater der Wienerin an den Verein für Konsumenteninformation (VKI). Dieser kontaktierte im Namen von Frau R. Ende August das Unternehmen und bat aufgrund "der unerwartet finanziell angespannten Situation der Familie durch den Tod von Herrn R. um eine kulante Rückerstattung des gesamten Stornobetrages."

Die Hotelleitung hielt in einem E-Mail vom 25. September fest, dass man nicht zu einer Kulanzlösung bereit sei. Mit der Buchung der Apartments seitens der Familie von Frau R. habe man sich auch mit den Buchungsbedingungen einverstanden erklärt. In diesen wird festgehalten, dass bei einer Stornierung, die weniger als 30 Tage vor Urlaubsantritt erfolgt, die Anzahlung nicht rückerstattet wird. Es komme leider jährlich nicht nur einmal zu gesundheits- oder todesfallbedingten Stornierung teilte man auf Anfrage des KURIER mit. Rechtlich gesehen darf ein Vermieter laut VKI eine Stornogebühr verrechnen, sofern er das jeweilige Zimmer oder Apartment nicht anderweitig vermieten konnte.

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