Quarantäne wegen Corona: Was Arbeitnehmern zusteht

Corona virus threat in Moldova
Arbeitsrechtler empfehlen den Dienstgeber weitest möglich miteinzubeziehen.

China, Italien und mittlerweile Österreich, der Coronavirus macht vor Ländergrenzen nicht Halt. Neben Gesundheitsfragen bringt die Epidemie auch zahlreiche arbeitsrechtliche Unsicherheiten mit sich. Die Arbeiterkammer hat die wichtigsten Themen zusammengefasst:

Prinzipiell gilt, dass Arbeitnehmer nicht eigenmächtig zuhause bleiben dürfen, nur weil der Verdacht einer Erkrankung besteht. In der Praxis ist es allerdings so, dass dem Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht zukommt. Das bedeutet, dass die Belegschaft bestmöglich zu schützen ist.

"Wenn jemand gerade aus einem Risikogebiet zurückkommt, aber keine Symptome verspürt, empfiehlt es sich, die weitere Vorgehensweise mit dem Dienstgeber abzusprechen", rät Arbeitsrechtsexperte Philipp Brokes von der AK Wien. Der Dienstgeber hat dann die Möglichkeit, diese Person unter Wahrung aller Bezüge freizustellen. In den bisherigen Fällen hätten sich die Arbeitgeber diesbezüglich durchaus kulant gezeigt, schließlich sei es ja in deren Interesse, dass sich eine potenzielle Infektion betriebsintern nicht verbreitet.

Eine Entgeltfortzahlung hat übrigens auch im Quarantänefall zu erfolgen. Laut Epidemiegesetz kann die Gesundheitsbehörde bzw. die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat Quarantäne für Personen, Betriebe oder ganze Gebiete verordnen.

Obwohl die Arbeiterkammer prinzipiell immer empfiehlt, sich vorab mit dem Arbeitgeber über ein Fernbleiben zu einigen, gibt es Gründe, einseitig und eigenmächtig nicht arbeiten zu gehen. Etwa dann, wenn in der Arbeit "eine objektiv nachvollziehbare Gefahr" besteht, sich anzustecken. Ausgenommen sind davon Berufe, in denen das Personal regelmäßig mit Krankheiten in Kontakt kommt. Etwa in Spitälern oder Apotheken.

Ähnlich verhält es sich, wenn man in einer deklarierten Sperrzone lebt und diese nicht verlassen darf bzw. der Arbeitsort in einer solchen Zone liegt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die unverzügliche Information des Arbeitgebers.

Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, die Belegschaft heimzuschicken. Dabei handelt es sich allerdings nicht um Krankenstand, sondern um eine Freistellung bei Entgeltfortzahlung. 

Anders wäre das, wenn Personen bewusst in Regionen fahren, in denen "2019-nCoV" schon grassiert. Sollte man also jetzt noch einen Urlaub in Udine antreten und danach in Quarantäne kommen, wäre der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Homeoffice und Dienstreisen

Der Arbeitgeber kann nicht einfach den Betrieb schließen und von den Mitarbeitern verlangen, von zu Hause aus zu arbeiten. Es sei denn, es ist eine diesbezügliche Klausel im Vertrag. Ansonsten muss diese "Verlegung des Arbeitsortes" zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart sein. Umgekehrt gilt das allerdings genauso. Aus Angst vor einer Ansteckung von daheim aus zu arbeiten, sei nur nach Erlaubnis des Dienstgebers möglich, erklärte AK-Arbeitsrechtlerin Silvia Hruska-Frank der APA.

"Niemand braucht seine Gesundheit zu gefährden", schreibt die Arbeiterkammer auf ihrer Homepage in Bezug auf dienstliche Auslandreisen. Als gefährlich gelten auf jeden Fall Gegenden, für die das Außenministerium eine Reisewarnung ausgegeben hat. Eine solche besteht derzeit zum Beispiel für die chinesische Provinz Hubei, deren Hauptstadt Wuhan als Epizentrum des Virus gilt.

Andere Destinationen können arbeitsrechtlich nur abgelehnt werden, wenn zu befürchten ist, dass am Reiseort eine hohe Ansteckungsgefahr besteht.

Welche Möglichkeiten Eltern haben

Vor einer besonderen Herausforderung stehen Eltern, wenn deren Kinder nicht erkrankt sind, Kindergarten oder Schule aber aus Sicherheitsgründen schließen. Allerdings: "Für Kinder unter zwölf Jahren sind Freistellungen nicht nur für die Pflege, sondern auch zur Betreuung möglich", klärt AK-Arbeitsrechtsexpertin Silvia Hruska-Frank auf.

Wichtig wäre es in solchen Fällen als Arbeitnehmer zu zeigen, dass man sich bemüht, die Dienstverhinderung zu vermeiden. Etwa durch die schnellstmögliche Suche einer Betreuung.

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