Achtzig verschiedene Behörden zuständig
"Da die rund 80 Verkehrsbehörden im eigenen Wirkungsbereich autonom entscheiden, kann bundesweit auch keine Gesamtzahl dieser bestätigten Beschlagnahmen vorliegen – weder im Innen- noch im Verkehrsministerium", wird im Innenressort gegenüber dem KURIER betont. "Die von uns hier dargestellten Zahlen zeigen lediglich einen Teil eines vermutlich viel größeren Gesamtbildes – da wir eben nur die vorläufigen Beschlagnahmen auswerten können. Hintergrund dieser komplexen behördlichen Struktur ist der Artikel 11 des Bundesverfassungsgesetzes."
Seit 1. März gilt: Wer im Ortsgebiet um 80 km/h oder im Freiland 90 km/h zu schnell ist, kann sein Fahrzeug verlieren. Bei einem entsprechenden Vorstrafenregister reichen auch jeweils 20 km/h weniger. Wobei Österreich hier weichere Bestimmungen hat als andere Länder.
In Polen etwa reichen 0,5 Promille und ein kleiner Sachschadenunfall für die Abnahme, in Italien 1,5 Promille oder Drogeneinfluss. 70 km/h zu viel in 30er-Zonen, innerorts 100 statt 50 km/h, außerorts 60 und auf der Autobahn 80 km/h über dem Limit – in solchen Fällen gehen Raser in der Schweiz für mindestens ein Jahr ins Gefängnis. Ohne Bewährung. Das Fahrzeug wird von der Behörde zusätzlich verkauft oder verschrottet.
In die offizielle Kategorie Wahnsinnsfahrten (Vanvidsbilisme) fallen in Dänemark Raser, die mit einer gemessenen Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h fahren und dabei das Tempolimit um mehr 100 Prozent überschreiten. Oder die unabhängig vom Limit mehr als 220 km/h zu schnell sind. Aber auch ab zwei Promille sowie bei schweren Unfällen mit Personenschaden unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist das Auto laut dem deutschen Automobilclub ADAC weg. Und zwar unabhängig davon, wem der Wagen gehört. Außer, der Halter hat sich vorher per Vereinbarung mit dem Fahrer abgesichert.
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