Aus Sicht der Staatsanwaltschaft Wels soll nun die Staatsanwaltschaft Wien den Fall übernehmen.
Die Staatsanwaltschaft Wels gab vorerst keine Erklärung ab, jedoch die Staatsanwaltschaft Wien. Auf KURIER-Anfrage heißt es: "Ja, das Verfahren wurde uns abgetreten. Wir prüfen allerdings, ob wir auch eine Zuständigkeit sehen", sagt Staatsanwältin und Sprecherin Nina Bussek. Fix ist somit noch gar nichts.
Neue Hass-E-Mails als Auslöser
Auslöser für den Wechsel der Zuständigkeit sind neue Hass-E-Mails, die aufgetaucht sind. Der KURIER berichtete.
Diese gingen an einen Würzburger Anwalt, einen norddeutschen Mediziner und ein Wiener Paar. Letzteres sah eine Dokumentation im Fernsehen über die Ärztin in Oberösterreich und fühlte sich durch die Wortwahl und die Sprachbilder der Hassmails an Morddrohungen erinnert, die es ebenfalls per Mail erhielt.
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Der forensische Linguist Patrick Rottler, der das gesamte Material analysiert hat, bescheinigte schließlich, dass alle Mails von ein und demselben Autor stammen.
Belegen sollen dies unter anderem die verwendeten Schimpfwörter, spezifische Formulierungen sowie die Vorliebe des Unbekannten für Haushaltsgegenstände.
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Und da dieses Paar in Wien lebt, ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft Wels offenbar nun eben Wien ein Tatort und man selbst nicht mehr zuständig. Die Staatsanwaltschaft Wien ist von dieser Sicht der Dinge noch nicht restlos überzeugt. Man prüfe, ob dies wirklich alles so eindeutig sei.
Dass sich durch einen Zuständigkeitswechsel die Aufklärung des Falles weiter verzögert, immerhin war die Wiener Staatsanwaltschaft bisher nie mit dem Fall befasst, sei dahingestellt.
Erste Anzeige im November 2021
Es ist nicht das erste Mal, dass sich die Staatsanwaltschaft Wels für den Fall nicht zuständig erklärt. Die Ärtzin hatte bereit am 22. November 2021 erstmals Anzeige erstattet, weil sie Anfeindungen und Morddrohungen im Internet ausgesetzt war.
Tatverdächtige konnten zunächst nicht ausgeforscht werden, die Strafverfolgungsbehörden in Oberösterreich sahen vorerst auch keine Zuständigkeit der inländischen Gerichtsbarkeit gegeben.
Beharrliche Verfolgung
Expertenkritik wurde laut, dass es jedoch sehr wohl möglich gewesen wäre, ein Verfahren wegen beharrlicher Verfolgung nach § 107a StGB einzuleiten.
Das Justizministerium beurteilte das Vorgehen der Staatsanwaltschaft schließlich als gedeckt.
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