Nicht unter 180 Tage: Richter schiebt Airbnb einen Riegel vor
Die Zeiten für Vermieter auf Plattformen wie Airbnb werden härter. Ein Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien scheint richtungsweisend: Eine Frau, die zwei ihrer Eigentumswohnungen über die Buchungsplattform Airbnb angeboten hatte, darf das künftig zu "touristischen Zwecken", die kürzer als sechs Monate dauern, nicht mehr tun.
Tipps und Wäsche
Das Angebot auf Airbnb klang vielversprechend: "Wohnen im Hundertwasserviertel, 3. Bezirk". Der Preis war ansprechend: 35 bzw. 39. Euro pro Nacht für eine voll möblierte Wohnung. In der einen hatten zwei Personen Platz, in der anderen vier. Dazu gab es frische Bettwäsche und Handtücher sowie Tipps zu Sehenswürdigkeiten und Öffis.
Nachdem der jeweilige Aufenthalt endete, kümmerte sich die Frau auch um eine Endreinigung. Und sie führte für ihre Gäste auch Ortstaxen ab. Die gesamte Abwicklung erfolgte via Airbnb.
Zahlreiche Touristen und Geschäftsreisende nutzten das Angebot. Manche Gäste blieben über das Wochenende, andere über mehrere Monate. In Bewertungen wurde die Unterkunftgeberin in höchsten Tönen gelobt.
Die Frau hatte selbst drei Eigentumswohnungen in dem Wohnhaus. Eine bewohnte sie selbst, die beiden anderen vermietete sie seit dem Jahr 2015 via Airbnb.
Fremde im Haus
Doch damit hatten nicht alle Hausbewohner eine Freude. Speziell ein Bewohner beklagte sich darüber, dass ständig fremde Personen im Haus waren. Das sagte er der Frau nicht nur mehrmals persönlich, sondern teilte ihr das auch schriftlich mit. In dem Schreiben forderte er sie auch auf, die Vermietung zu unterlassen.
Als das nichts half, wählte er den Weg zum Gericht. Der Hausbewohner argumentierte mit Hilfe seines Anwalts Gerold Beneder, dass bei dieser Vermietung eine kurzfristige touristische Vermarktung vorliege. Und dafür braucht es eine entsprechende Widmung.
"Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits damit auseinander gesetzt, dass eine Vermietung bis 30 Tage zu touristischen Zwecken unzulässig ist. Für uns war aber wesentlich, ob längerfristige Vermietungen wie etwa zwei bis sechs Monate, zulässig sind", sagt Beneder.
Und das aus einem speziellen Grund: Nach dem OGH-Urteil vermietete die Frau ihre Wohnungen nur noch mit einer Mindestmietdauer von 31 Tagen.
Gleichzeitig erklärte sie: "Es handelt sich nicht um eine touristische Vermietung." Ihre letzten Mieter hätten allesamt für mehrere Monate in Wien gearbeitet Das könne auch nicht als "kurzfristig" angesehen werden. Und somit könne sie weiter vermieten – ohne die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer einzuholen.
Mehr als Vermieten
Der Richter sah das hingegen im Sinne des anderen Hausbewohners: Was die Frau angeboten hatte, waren Beherbergungsleistungen. Das ist deutlich mehr, als "nur" eine Vermietung. Und dafür braucht es eine Widmung.
Dass ständig fremde Personen im Haus seien, beeinträchtige die Interessen der anderen Bewohner. Und die Frau habe nicht einmal versucht, die Zustimmung der anderen Eigentümer einzuholen.
Unter halbem Jahr ist es zu kurz
Und der Richter konkretisierte, was unter einer "kurzfristigen Vermietung zu touristischen Zwecken" gemeint ist – nämlich Vermietungen, die kürzer dauern als sechs Monate. Das Urteil ist rechtskräftig.
"Das Urteil ist natürlich zu begrüßen, weil Vermietungen von Eigentumswohnungen zu touristischen Zwecken über Airbnb ein Riegel vorgeschoben werden muss – zum Wohle der anderen Bewohner", sagt Anwalt Beneder. Airbnb wollte sich vorerst nicht äußern.
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