Richter erkämpft in Pension Urlaub

Präsident Ratz (Mitte) meint, Höchstrichter könnten auf Urlaub verzichten, weil für sie ohnehin keine Anwesenheitspflicht besteht.
OGH-Präsident muss kontrollieren, dass die Urlaubstage rechtzeitig verbraucht werden.

Noch im wohlverdienten Ruhestand mischt der ehemalige Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes (OGH), Ronald Rohrer, die Justiz auf. Zwei Jahre nach Pensionsantritt hat er sich (unterstützt von Anwalt Martin Riedl) bis zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zwei Monatsgehälter als Nachzahlung für nicht verbrauchte Urlaube erkämpft und damit eine Lex Rohrer geschaffen, die für alle Richter gilt.

Rohrer war als Vorsitzender eines Fachsenats für Arbeitsrechtssachen eigenen Angaben nach derart überlastet, dass er in den letzten Jahren vor seiner Pension (2011 und 2012) keinen Erholungsurlaub konsumieren konnte. Im Gegensatz zur Privatwirtschaft wurden nicht verbrauchte Urlaubstage nach dem Beamtendienstrecht früher nicht finanziell abgegolten, das änderte sich jedoch mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Also begehrte Rohrer Ersatz.

Eigenverantwortung

Der für seine markanten Ausführungen bekannte OGH-Präsident Eckart Ratz wies den Antrag postwendend ab: Es liege in der Eigenverantwortung des Vizepräsidenten, sich seinen Jahresurlaub so einzuteilen, dass dadurch keine Schädigung des Dienstgebers eintritt. Wozu Ratz (zumindest bisher) alle OGH-Richter "in der Lage und Willens" befand. Wegen dieses und eines weiteren Falles einer pensionierten Senatspräsidentin, die ebenfalls Urlaubsabgeltung begehrt, müsse von der bisher in gegenseitigem Einverständnis gepflogenen Übung abgegangen werden. Der Präsident fordert Richter mit höheren Urlaubsguthaben künftig zum rechtzeitigen Abbau auf.

Das hätte er – beschied ihm jetzt der VwGH – schon früher tun müssen. Zwar darf er wegen der richterlichen Unabhängigkeit keinen Urlaub zu einer bestimmten Zeit anordnen, aber es ist ihm nicht verwehrt, Initiativen zu ergreifen. Ginge es nach Ratz, könnte jemand wie Vizepräsident Rohrer auch von sich aus auf Urlaub verzichten, weil bei Höchstrichtern doch ohnehin kaum Anwesenheit im Gericht verlangt wird. Außerdem sei manche dienstliche Obliegenheit doch mit Freuden verbunden, die Urlaubsfreuden nicht nachstehen. Näher eingegangen ist darauf allerdings niemand.

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