Fußballrowdys: Es haften alle für einen und einer für alle
Es waren weniger die spielerischen Qualitäten, die bei diesem Fußballmatch in Erinnerung blieben. Es waren vielmehr die Ausschreitungen danach. Nach dem Schlusspfiff der Partie SV Ried gegen Sturm Graz (0:0) am 30. Juli 2016 sahen einige Ried-Fans rot. Fünf bis zehn Rowdys stürmten am Parkplatz auf die gegnerischen Fans zu. Zwei Personen wurden verletzt. Darunter ein Polizist. Wer der Übeltäter war, konnte nicht mehr festgestellt werden. Doch ein Mitläufer wurde identifiziert. Er muss nun zahlen, stellte der OGH fest; mitgehangen, mitgefangen.
„Mein Mandant war dem Sicherheitsdienst zugeteilt“, schildert Rechtsanwalt Stefan Glaser. Der Polizist stellte sich der heranlaufenden Fanhorde entgegen, umklammerte einen Angreifer – der sich mit Schlägen auf die Hand wehrte und schließlich floh. „An den Fingern wurden Sehnen und Kapseln verletzt. Er wird an Dauerfolgen leiden“, sagt der Anwalt. Der Polizist machte danach unter anderem 9000 Euro Schmerzensgeld geltend.
Einer für alle
Und zwar beim einzigen der Fußballrowdys, der zweifelsfrei identifiziert wurde. Obwohl der Polizist selbst sicher ist, dass dieser ihn nicht verletzt hat. Doch er war Teil einer Gruppe, die eine „erhöhte Gefahrenlage“ geschaffen hatte.
Oder wie das Landesgericht Ried schon festgestellt hatte: „Es haften alle für einen und einer für alle.“
Es bedarf dabei nicht einmal einer konkreten Vereinbarung oder Absprache über eine Schädigung. „Es reicht die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens, bei dessen Verwirklichung eine nicht beabsichtigte Schädigung erfolgt.“ In einer Gruppe auf gegnerische Fußballfans loszustürmen, sei jedenfalls dazu geeignet, Aggressionen und Tätlichkeiten zu fördern. Verletzungen sind in einer solchen Situation wahrscheinlich oder zumindest vorhersehbar.
Der beklagte Fußballfan schilderte seine Rolle deutlich harmloser. Er sprach von „Laufen über einen Platz“ und „zufällig in der Nähe befindlichen Personen.“ Das glaubte das Gericht nicht. Ganz offenkundig wollte man die Gegner zumindest einschüchtern, vielleicht sogar körperlich angreifen.
Auch sein Vergleich zu einer friedlichen Demonstration, bei der sich Personen zufällig am Ort einer Eskalation aufhalten, ließ das Gericht nicht gelten. Als „unangebracht“ wurde das zurückgewiesen. Das könne nicht mit einer provozierten Eskalation verglichen werden.
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