Mindestsicherung: Modell der Westachse hält rechtlich

Tirols Soziallandesrätin Christine Baur sieht Tiroler Regelung bestätigt
Prüfung durch Verfassungsgerichtshof: Vorarlberger Gesetz weitgehend sachlich.

Die von ÖVP und Grünen regierten Bundesländer Vorarlberg, Tirol und Salzburg haben zuletzt versucht, ihre Mindestsicherungsmodelle aufeinander abzustimmen. Und anders als in Nieder- und in Oberösterreich gab es zwar Kürzungen, aber keine generelle Deckelung der Bezüge oder Wartefristen für potenzielle Bezieher.

Vorarlbergs Landesvolksanwalt Florian Bachmayr-Heyda beanstandete dennoch mehrere Bestimmungen der im Juli in Kraft getretenen Vorarlberger Novelle. Sie wurde nun vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geprüft und als "weitgehend sachlich gerechtfertigt" beurteilt. Das ist indirekt auch eine Bestätigung für die Modelle in Salzburg und Tirol. "Verfassungsrechtlich ist somit auch unsere Regelung nicht zu beanstanden", sagt Tirols Soziallandesrätin Christine Baur (Grüne).

So wurde etwa bestätigt, dass Mindestsicherungsbeziehern, die in Wohngemeinschaften leben, geringere Sätze zugestanden werden können als Alleinstehenden. Diese Kürzung zielte zwar politisch auf Asylberechtigte ab. Für den VfGH ist sie aber nachvollziehbar, da in Wohngemeinschaften "regelmäßig eine Kostenersparnis insbesondere im Bereich des Hausrates, der Heizung und des Stromes anzunehmen" sei.

Auch andere Bestimmungen der Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung wie die Möglichkeit des Ersatzes von Geld- durch Sachleistungen, wenn dies dem Zweck der Mindestsicherung besser entspricht, oder die pauschalen Höchstsätze für die Abgeltung des Wohnbedarfs wurden nicht beanstandet. Letztere sind laut VfGH auch gerechtfertigt, weil die Grenzen in Härtefällen überschritten werden können.

Nur eine Reparatur

Letztlich hat der VfGH die Bedenken in der Beschwerde nur in einem Punkt geteilt, nämlich im Hinblick auf eine Stichtagsregelung bei der Kürzung des Wohnbedarfs für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte. Hier wurde unterschieden, ob die Bezieher diesen Status bereits vor dem 1. Jänner 2017 hatten oder nicht. Das ist laut VfGH unsachlich. In Tirol gibt es diese Regelung nicht. Sie muss also nur in Vorarlberg repariert werden.

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