Medizinischer Notfall: Was Lehrer tun müssen/dürfen
Immer häufiger besuchen Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen, schweren Allergien und anderen Beeinträchtigungen die Schule. In einem neuen Rundschreiben hat das Bildungsministerium nun zusammengefasst, welche unterstützenden Tätigkeiten Lehrer leisten müssen, was sie dürfen und wie in Notfällen gehandelt werden muss.
Verpflichtet sind Lehrer zur Erbringung "einfacher Tätigkeiten, die lediglich auf Allgemeinwissen beruhen und die jeder medizinische Laie erbringen darf". Das sind laut Rundschreiben etwa das Herbeiholen ärztlicher Hilfe, die Überwachung der selbstständigen Medikamenteneinnahme eines Kindes oder das Erinnern an die Blutzuckermessung bzw. die Jauseneinnahme bei einer Diabeteserkrankung. Umgekehrt müssen die Eltern die nötigen Medikamente bzw. Geräte bereitstellen und warten. Sollte ein Schüler zu Schaden kommen, haftet nicht die Lehrkraft, sondern die Republik.
Komplizierter wird es, wenn es um Tätigkeiten geht, die nicht jeder medizinische Laie erbringen darf: Dazu gehören etwa die aktive Verabreichung von Medikamenten, Blutzuckermessungen bzw. Handlungen an einer Insulinpumpe oder einer Ernährungssonde. Diese Aufgaben müssen Lehrer nicht übernehmen, sie können aber auf freiwilliger Basis erbracht werden. Entschließt sich ein Pädagoge dazu, kann ein (Schul-)Arzt ihm nach entsprechender Einschulung eine solche Tätigkeit übertragen. Dazu nötig ist auch die Zustimmung des Schülers bzw. der Eltern. Auch hier haftet im Schadensfall nicht der Lehrer, sondern die Republik. Entsteht eine unvorhergesehene Situation, die den Wissensstand des Lehrers überschreitet, muss dieser den Arzt kontaktieren.
Bei Notfällen gilt für Lehrer eine besondere Verantwortung gegenüber anvertrauten Schülern - im Fall der Fälle müssen sie also etwa Erste Hilfe leisten. Ansonsten besteht sogar das Risiko, sich der unerlassenen Hilfeleistung schuldig zu machen. "In aller Regel ist das Untätigbleiben oder das unzureichende Eingreifen von zur Verfügung stehenden Maßnahmen deutlich riskanter als in einem Notfall zu reagieren und dabei möglicherweise Fehler zu machen", heißt es im Rundschreiben.
Was konkret unter offensichtlicher erforderlicher Hilfeleistung zu verstehen ist, sei situationsabhängig. "Das bloße Herbeirufen von ärztlicher Hilfe ist jedenfalls nicht ausreichend, wenn für die Lehrperson erkennbar ist, dass die Hilfe nicht rechtzeitig eintreffen wird und ihr weitere Maßnahmen der Ersten Hilfe zur Verfügung stehen." So müssen etwa vor Ort verfügbare Notfallinjektionen oder -medikamente verabreicht werden, etwa bei schweren allergischen Reaktionen, massiver Unterzuckerung oder längeren epileptischen Anfällen. Lehrer sind auch verpflichtet, sich vorsorglich über die Handhabung eines Notfallmedikaments zu informieren, das ein Schüler mitführt. Umgekehrt müssen logischerweise die Eltern die Schule über das Vorliegen einer Erkrankung sowie die konkreten Vorgaben für ein Eingreifen der Lehrer zu informieren.
Daraus folgen auch Vorgaben für die Schulen: Diese muss gewährleisten, dass immer eine Person anwesend ist, die das Notfallmedikament verabreichen kann. Etwaige Einschulungen sind von Ärzten vorzunehmen. Bei etwaigen Schadensfällen bei der Gabe des Medikaments sind Lehrer sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch durch das Amtshaftungsrecht vor Schadenersatzforderungen geschützt.
Kommentare