Lockerungen auch in der Fahrschule: Keine Maskenpflicht bei Theorieteil

Lockerungen auch in der Fahrschule: Keine Maskenpflicht bei Theorieteil
Außerdem bleiben abgelaufene Ausbildungen mit Nachfrist gültig. Es gilt weiterhin ein Mindestabstand.

Die Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie wirken sich auch auf den Führerschein-Theoriekurs aus. Ab heute, Freitag, fällt beim Theorieunterricht die Mund-Nasenschutz-Tragepflicht am Platz sowie für Vortragende. Im Kundenbereich sowie beim Hinein- und Hinausgehen gilt für Schüler weiterhin die Maskenpflicht sowie der Ein-Meter-Abstand.

Darüber informierte der Fachverband Fahrschulen in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Der Ein-Meter-Abstand muss nicht eingehalten werden bei Schulungs- und Prüfungsfahrten, hier sind zwei Personen pro Sitzreihe im Auto erlaubt, sie müssen eine Maske tragen.

Fristverlängerungen

Abgelaufene Ausbildungen bleiben weiterhin mit Nachfrist gültig. Das gilt beispielsweise für die Absolvierung der Mehrphasenausbildung einschließlich ärztlichem Gutachten, wenn diese nach dem 13. März 2020 abgelaufen sind oder nicht rechtzeitig absolviert werden konnten. Die Behörde setzt für diese Fälle eine angemessene Nachfrist, in der die fehlenden Schritte nachzuholen sind und abgelaufene Nachweise akzeptiert werden.

Die Frist ist laut Fachverband großzügig zu bemessen, damit die Absolvierung der Schritte oder Maßnahmen unter Berücksichtigung des nach wie vor bestehenden Engpasses möglich ist. Bewilligungsbescheide für Übungs- und Ausbildungsfahrten, die nach dem 13. März 2020 abgelaufen wären, sind jedenfalls bis 31. Mai 2020 gültig.

Da die Durchführung von Übungs-und Ausbildungsfahrten am 1. Mai wieder zulässig war, ist von einer Unmöglichkeit von sieben Wochen auszugehen. Deshalb bleiben Übungs- und Ausbildungsfahrtenbewilligungen, die nach dem 13. März 2020 abgelaufen sind, für weitere sieben Wochen nach ihrem Ablauf im Bescheid gültig.

Sieben Monate gültig bleiben abgelaufene Lenkberechtigungen. Das betrifft Führerscheine, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. August 2020 abgelaufen wären, und ergibt sich aus einer diesbezüglichen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, informierte der Fachverband.

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