„Die Post sieht ihr Kerngeschäft Direktwerbung gefährdet und wird sich an das Bundesverwaltungsgericht wenden“, kündigte damals Post-Anwalt Stefan Prochaska an. Dieses Urteil, das Anwalt Günther Leissler erstritten hat, hat es in sich: Einerseits wird wohl inhaltlich bestätigt, dass die Post diese Daten nicht hätte sammeln dürfen.
Urteil
„Die schlichte Annahme, es bestehe kein datenschutzrechtliches Problem bzw. das Nichterkennen eines solchen ist der Beschuldigten jedenfalls vorwerfbar“, urteilt das Bundesverwaltungsgericht.
Und darüber wussten auch alle Bescheid: „Demnach waren sowohl der Vorstand, als auch die Prokuristen und sämtliche sonstigen Führungskräfte bis hin zur Datenschutzbeauftragten in voller Kenntnis sämtlicher Datenverarbeitungsvorgänge, und waren diese auch in das speziell hierzu durchgeführte Arbeitsprojekt zur Vorbereitung auf das In-Geltung-Treten der DSGVO einbezogen. Letztlich wäre es im Kompetenzbereich des Vorstandes gelegen, einen mit dem geltenden Datenschutzrecht zu vereinbarenden Geschäftsbetrieb sicherzustellen.“
Warum kam es also trotzdem seinem Freispruch?
Das Problem war eher ein Formalfehler. Denn die Strafe wurde gegen eine juristische Person (also die Post) verhängt und nicht gegen natürliche Personen. Bei juristische Personen wäre die Strafe nur möglich, wenn ausdrücklich erklärt wird, dass für das Unternehmen tätige Personen für das Verschulden verantwortlich sind.
„Das ist etwa so, wie wenn eine Strafe wegen Schnellfahren aufgehoben wird, weil eine falsche Straße als Tatort angegeben wird“, erklärt ein Jurist.
Gegen die Post laufen derzeit aber noch weitere Verfahren von Kunden, die aber allesamt Geldstrafen in etwa dreistelliger Höhe ausmachen können. Die Rekordstrafe ist praktisch vom Tisch, nur eine außerordentliche Revision wäre theoretisch noch möglich.
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