Corona: Neue Regeln für Schulabmeldungen erlassen

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Ein freiwilliges Reflexionsgespräch am Ende des ersten Semesters wird kommen. Außerdem legt die Bildungsdirektion nun die Prüfungskommission fest.

Die Zahl der Schulabmeldungen hat sich heuer coronabedingt auf rund 7.500 verdreifacht. Im Bildungsministerium hat man darauf mit strengeren Regeln für die Anmeldung zum häuslichen Unterricht reagiert, am Freitag wurde der dazugehörige Erlass veröffentlicht. Neben einem (freiwilligen) Reflexionsgespräch am Ende des ersten Semesters sieht er u.a. vor, dass die Bildungsdirektionen die Prüfungskommission festlegen, bei der am Jahresende die Externistenprüfung abzulegen ist.

Das Reflexionsgespräch ist vorerst freiwillig, für eine Verpflichtung wären gesetzliche Änderungen notwendig. Die zuständige Sektionschefin im Bildungsministerium, Doris Wagner, spricht gegenüber der APA deshalb von einer Serviceleistung, damit die Eltern den Lernfortschritt ihrer Kinder sehen und einschätzen können, wie weit diese im Vergleich zu einer normalen Klasse gekommen sind. Stattfinden soll das Reflexionsgespräch an jener Schule, an der das Kind grundsätzlich seine Schulpflicht zu erfüllen hätte, und zwar nicht in einer Prüfungssituation, sondern wie beim an Pflichtschulen etablierten Kind-Eltern-Lehrer-Gespräch. Ein Leitfaden für das Gespräch wird gerade im Ministerium ausgearbeitet.

Kein "Prüfungstourismus"

Eltern können das für Februar vorgesehene Reflexionsgespräch auch ablehnen. Zeigen sie allerdings trotz mehrfacher Kontaktaufnahme keine Reaktion, wird die Kinder- und Jugendhilfe eingeschalten. Kommen Eltern im Zuge des Gesprächs zum Schluss, dass der häusliche Unterricht doch nicht so gut funktioniert, können die Kinder jederzeit zurück in die Schule, wie Wagner betont. „Sie können auch während des Unterrichtsjahres jederzeit in die Schule zurückkehren. Je früher sie in die Schule zurückkehren, umso besser können sie sich auch in die Klassengemeinschaft einfügen.“

Der Erlass schreibt außerdem vor, dass die Bildungsdirektionen die zum häuslichen Unterricht abgemeldeten Schüler per Verordnung zu einer Prüfungsschule zuweisen kann, an der die Schüler ihre Externistenprüfung ablegen müssen. So soll „Prüfungstourismus“ verhindert werden.

Den Bildungsdirektionen wird zudem ein Instrumentarium zur Hand gegeben, um zu unterscheiden, ob erlaubter häuslicher Unterricht in einer Gruppe etwa von Geschwistern, die von einem Elternteil daheim unterrichtet werden, vorliegt, oder eine nicht genehmigte Privatschule (etwa von Gegnern der Corona-Maßnahmen an den Schulen). Sollten dazu Meldungen aus der Gesellschaft eingehen, würden die Schulqualitätsmanager diesen auch nachgehen bzw. diese an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übergeben, so Wagner.

Festgelegt ist in dem Erlass auch, dass für Lehrer, die an einer Schule tätig sind, gewisse Nebentätigkeiten ausgeschlossen sind. Das betreffe nicht nur etwa Nachhilfe bei den eigenen Schülern, sondern auch das Unterrichten von Kindern im häuslichen Unterricht in einem Ausmaß, durch das die pädagogische Arbeit in der eigentlichen Schule beeinträchtigt wird.

Im Bildungsministerium wird noch die gesetzliche Verankerung weiterer Maßnahmen geprüft. Nachdem diese aber erst Ende des Schuljahrs bzw. mit kommendem Schuljahr schlagend würden, sei hier noch Zeit, betonte Wagner. Noch nicht in dem Erlass zu finden ist etwa das angekündigte verpflichtende Beratungsgespräch, bevor die Anmeldung zum häuslichen Unterricht genehmigt wird.

Aufgrund der gestiegenen Abmeldezahlen habe man als Sofortmaßnahme schon vor Beginn dieses Schuljahrs in den Bildungsdirektionen mit freiwilligen Beratungsgesprächen für Eltern begonnen, die ihr Kind von der Schule abmelden wollten. Nachdem ihnen klargemacht wurde, dass sie in diesem Fall beim Unterrichten auf sich allein gestellt seien, habe es sich ein Teil der Eltern nach Rückmeldung aus den Bildungsdirektionen doch noch anders überlegt.

In Österreich gilt keine Schul-, sondern lediglich eine Unterrichtspflicht. Kinder können also auch häuslichen Unterricht oder eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (diese haben selbst nicht das Recht zur Vergabe von Schulzeugnissen) besuchen. Das muss der jeweiligen Bildungsdirektion bis zum Beginn des jeweiligen Schuljahrs angezeigt werden. Diese kann den Hausunterricht dann untersagen, „wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die .... Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist“. Am Ende des Schuljahrs ist außerdem an einer „normalen“ Schule eine Externistenprüfung über den Unterrichtsstoff zu absolvieren.

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