Brieftauben von Falken getötet: Jäger sollen zahlen

Kurioser Rechtsstreit geht in letzte Instanz. Kärntner Jägerschaft will Landesjagdgesetz zu Fall bringen.

2500 Euro Schadenersatz sollen die Mitglieder der Jagdgesellschaft II im Kärntner Örtchen Ruden im Bezirk Völkermarkt zahlen. Ihr Pech: In ihrer Jagd sollen dort lebende Wanderfalken immer wieder die zum Teil preisgekrönten Brieftauben eines Dorfbewohners getötet haben. Der daraus entstandene Rechtsstreit läuft bereits seit neun Jahren. Wie der ORF Kärnten berichtet, hat der Verwaltungsgerichtshof nun entschieden, dass es sich bei Brieftauben um Haustiere handelt. Werden die durch ein Wildtier getötet, müssen laut Kärntner Jagdgesetz die Jäger Schadenersatz leisten.

„Wir zahlen jetzt auch. Aber die Kärntner Jägerschaft will das jetzt durchziehen und vor den Verfassungsgerichtshof gehen“, sagt Harald Gadner, eines von zehn Mitgliedern des betroffenen Jagdvereins. Verstehen kann er das Urteil nicht. „In Kärnten dürfen Falken gar nicht bejagt werden.“ Man hätte also auch theoretisch keine Handhabe, um die Brieftauben zu schützen. „Die könnten außerdem auf ihrem Weg genau so gut in jedem anderen Land von einem Raubvogel getötet werden.“

Züchter ist verstorben

In dem kuriosen Rechtsstreit geht es längst nur noch ums Prinzip – auf beiden Seiten. Der Taubenzüchter ist inzwischen verstorben. Seine Frau kämpft vor Gericht weiter. Ihr gehe es nicht ums Geld, sondern das Ansehen ihres Mannes, sagt die Witwe. Auf der Gegenseite wollen die Jäger das Landesjagdgesetz kippen. „Kärnten ist das einzige Bundesland, in dem Jagdausübungsberechtigte für Schäden haften, die ganzjährig geschonte Wildtiere – wie der Falke – an Haustieren verursachen. Diese Bestimmung halten wir für verfassungswidrig“, sagte Freydis Burgstaller-Gradenegger, Geschäftsführerin der Kärntner Jägerschaft, zum ORF.

Letztendlich werde der Jäger dafür zur Verantwortung gezogen, dass der Falke beim Beutemachen nicht zwischen gezüchteter und wildlebender Taube unterscheiden kann. Darum gehe man jetzt vor den Verfassungsgerichtshof.

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