Abschüsse von Wölfen: Vorerst kein Fall für Verfassungsgerichtshof

Wolf
Der VfGH wird eine vom Landesverwaltungsgericht OÖ weitergeleitete Beschwerde gegen die Wolfsverordnung nicht behandeln.

Am Mittwoch hat Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig (ÖVP) in Alpbach zu einem Wolfsgipfel geladen. Er drängte dabei einmal mehr darauf, dass die EU den Schutzstatus des Wolfs senkt. Wie mehrfach berichtet, haben inzwischen praktisch alle betroffenen Bundesländer einen rechtlich heiklen Weg beschritten und Abschüsse des Raubtiers erleichtert.

Um die Jagd auf den Wolf zu eröffnen, reicht eine einfache Verordnung. Das hebelt die Möglichkeit von Beschwerden durch Umweltschutzorganisationen aus, die sie noch hatten, als für die Entnahme von Wölfen noch Bescheide erlassen wurden. Von Tierschützerseite wurde inzwischen der Rechtsweg beschritten.

Mehrere Entscheidungen

Nun sind mehrere juristische Entscheidungen in der Sache gefallen. In Kärnten hat das Landesverwaltungsgericht eine vom Verein gegen Tierfabriken (VGT) eingebrachte Beschwerde gegen die dortige Wolf-Verordnung, die anderen Bundesländer als Vorbild gedient hat, zurückgewiesen.

„Das Prüfungsmonopol hinsichtlich von Verordnungen obliegt dem Verfassungsgerichtshof“, erklärt Armin Ragoßnig, Präsident des LVwG Kärnten. Der Beschwerdeführer könne aber „jetzt den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof anrufen“, so Ragoßnig.

Auch Oberösterreich weist Beschwerde ab

Am Mittwoch hat auch das Landesverwaltungsgericht in Oberösterreich eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen die dortige Wolfsverordnung verkündet. „Die Prüfung einer Verordnung steht nach der Bundesverfassung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu“, heißt es auch hier.

Dem hat das LVwG OÖ die Beschwerde mangels Zuständigkeit zwar „in bürgerfreundlicher Weise“ Anfang August weitergeleitet. Wie VfGH-Generalsekretär Stefan Leo Frank gegenüber dem KURIER erklärt, „haben wir aber postwendend geantwortet, dass wir diese Eingabe nicht behandeln werden.“

Und zwar, weil die Originalbeschwerde per eMail verfasst wurde und in solcher Form grundsätzlich nicht behandelt werde. „Und weil dezidiert eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts verlangt wurde.“ Eine grundsätzliche Klärung der Frage ist weiter nicht in Sicht.

In der Steiermark wird derzeit an einer Verordnung gearbeitet, die auch vor einem Höchstgericht halten soll, wie es heißt.

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