Ab heute: Verpflichtende PCR-Tests für Einreisende
Ab heute, Dienstag, müssen Reiserückkehrer und Urlauber aus den Niederlanden, Spanien oder Zypern auf österreichischen Flughäfen bei ihrer Einreise nachweisen können, dass sie vollständig geimpft, in den vergangenen 90 Tagen von einer Corona-Infektion genesen oder negativ PCR-getestet sind.
So sieht es eine Novelle der Einreiseverordnung vor, die vorige Woche veröffentlicht wurde.
Die ersten von dieser Maßnahme betroffenen Verbindungen in Wien-Schwechat waren in der Früh die Flüge OS 836 aus Larnaca, FR 7363 aus Barcelona und OS 378 aus Amsterdam. Der Flughafen Wien gehe davon aus, dass maximal fünf Prozent aller ankommenden Reisenden betroffen sein werden, also zum PCR-Test müssten, sagte Sprecher Peter Kleemann zur APA.
Test kann nachgeholt werden
Reisende ohne entsprechende Nachweise müssen sich registrieren und am Flughafen "unverzüglich" einen PCR-Test nachholen. Auf dem Flughafen Wien besteht diese Möglichkeit unmittelbar im Office Park 3, wo sich das Health Center befindet.
Sollte "aufgrund besonderer Umstände“ am Flughafen selbst nicht "unverzüglich" ein PCR-Test gemacht werden können, so besteht die Möglichkeit, diesen binnen 24 Stunden nachzuholen, heißt es in der Novelle.
Zu den "besonderen Umständen" zählen laut Ministerium geschlossene Testzentren oder besonders hoher Andrang auf diese. Auch allfällige Wartezeiten mit Kleinkinder sind darunter zu verstehen.
Vorgesehen ist, dass dann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kontrolliert, ob der Test nachgeholt wurde. Die Kontaktdaten der zu testenden Person werden erhoben, es besteht aber keine unmittelbare Quarantänepflicht, so das Gesundheitsministerium. Personen, die den PCR-Test verweigern, droht ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer Strafhöhe bis zu 1.450 Euro.
Ausgenommen Kinder unter 12 Jahren
Die Regelung der bisherigen Einreiseverordnung hinsichtlich Minderjähriger bleibt von der Novellierung unberührt. Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind von der Testpflicht ausgenommen. Für sie gelten aber sonst die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen.
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