Mord an Vater in Enns: Es bleibt bei 18 Jahren Haft
Bei einem Sohn, der am 25. Februar vergangenen Jahres in Enns (Bezirk Linz-Land) seinen 78-jährigen Vater erwürgt hat und im September wegen Mordes schuldig gesprochen worden ist, bleibt es bei 18 Jahren Haft. Das Oberlandesgericht Linz hat die Strafberufungen des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft am Mittwoch abgewiesen. Zuvor hatte der Oberste Gerichtshof schon den Schuldspruch bestätigt. Es ging nur noch um die Strafhöhe.
Der Verteidiger des Mannes argumentierte für eine Strafminderung, die Milderungsgründe seien im Geschworenen-Prozess im Landesgericht Steyr zu wenig gewürdigt worden. Während der damals 43-jährige Angeklagte sich nur wegen Totschlags schuldig bekannt hatte, sprach er von einem reumütigen Geständnis. Der Sohn habe obendrein zur Wahrheitsfindung beigetragen.
Acht Bier und Medikamente
Die Tat sei nach dem Konsum von acht Bieren und Medikamenten an dem damaligen Faschingsdienstag unter Berauschung und in einer allgemein begreiflichen Gemütserregung verübt worden. Denn Anlass für die Attacke seien Unstimmigkeiten über die Pflege der kranken Mutter gewesen. Er habe sie vom Vater, den er als „tyrannischen Patriarchen“ eingestuft hatte, befreien wollen.
Auf den Aspekt der generalpräventiven Wirkung der Strafe - andere mögliche Täter abzuschrecken - sei zu viel Wert gelegt worden, kritisierte der Anwalt. Alledem trat die Staatsanwaltschaft mit der Forderung nach einer höheren Strafe - möglich wären zwischen zehn und 20 Jahren oder sogar lebenslang - entgegen. Sie sah bei der Tat einen „hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert“.
Abschreckung
Das Berufungsgericht folgte keiner der beiden Seiten. Es sah weder eine reumütiges Geständnis oder eines, das zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Auch die vom Erstgericht als leichte Beeinträchtigung und nicht mildernd gewertete Berauschung bestätigte der Richtersenat. Die allgemein begreifliche Gemütsbewegung des Täters verneinte er ebenso. Den Widersacher zu töten, um der Mutter Erleichterung zu verschaffen, sei kein gangbarer Weg.
Die generalpräventive Wirkung der Strafhöhe solle nicht nur der Abschreckung dienen, sondern auch eine schützende Wirkung für das Vertrauen der Bevölkerung haben, dass Straftaten entsprechend geahndet werden.
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