Pflegebedürftige Mutter vernachlässigt: Sohn zu 20 Monaten bedingt verurteilt
Weil er die Pflege seiner Mutter massiv vernachlässigt haben soll, ist ein 56-Jähriger am Mittwoch im Landesgericht Linz zu 20 Monaten bedingter Haft verurteilt worden. Als die Frau Anfang 2025 starb, wies sie eitrige Wunden auf, war völlig verdreckt, abgemagert und dehydriert. Mit angeklagt war die 72-jährige Schwester des Mannes, weil sie die Mutter gelegentlich besucht habe und aus Sicht der Anklage einschreiten hätte müssen. Sie wurde freigesprochen.
Seit Anfang 2024 sei die Mutter bettlägerig gewesen, schilderte die Staatsanwältin. Seither habe sie der bei ihr wohnende Sohn nicht mehr umgelagert oder aufgesetzt. Nachdem es zu einem Dekubitus (Wundliegen) gekommen war, habe er die vom Arzt verschriebenen Pflaster viel zu selten gewechselt. Als die Mutter ein Jahr später starb, sei das Ausmaß der Vernachlässigung ans Licht gekommen: Die Tote wies eitrige Wunden, Hautablösungen, massive Verschmutzung durch Exkremente und Zeichen der Dehydrierung auf. Das Haus sei vermüllt gewesen, ein „klassisches Messie-Haus“ mit Schimmelproblem. Ein Gutachten beschrieb den Pflegezustand als „katastrophal“.
Anwalt: Mandant war „überfordert“
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Erstangeklagten und seiner Schwester, die die Mutter zuletzt zwei Tage vor deren Tod besucht habe und den Zustand nach Ansicht der Anklage bemerkt haben müsste, das Quälen und Vernachlässigen einer wehrlosen Person vor. Dafür drohen im Fall einer Verurteilung ein bis zehn Jahre Haft.
Der Verteidiger des Mannes sagte, sein Mandant wisse, dass er den Anforderungen der Pflege nicht gerecht geworden sei und werde „von tiefen Schuldgefühlen geplagt“. Seine Zurechnungsfähigkeit sei laut Gutachten stark beeinträchtigt. „Er ist ein Mensch, der es gut wollte, aber nicht konnte.“ Die Mutter sei sehr dominant gewesen, „er war abhängig, überfordert mit der Situation“. Der 56-Jährige selbst bekannte sich schuldig.
Persönlichkeitsstörung
Die psychiatrische Sachverständige Adelheid Kastner attestiert ihm eine schizoide Persönlichkeitsstörung. Er selbst sagte, er wisse davon nichts. Er sei „sicher seit 30 Jahren“ arbeitslos, gelebt habe er bisher „von den Eltern“ - und zwar im Elternhaus gemeinsam mit seiner Mutter. Wem das Haus nun gehöre, wisse er nicht.
Der Richter versuchte dann, die Einzelheiten des Tagesablaufs und der Pflege zu beleuchten. Er habe der Mutter in den 14 Monaten ihrer Bettlägerigkeit nicht mehr die Haare gewaschen, weil sie das nicht wollte, schilderte der Angeklagte auf Nachfrage. „Wie oft waschen Sie Ihre eigenen Haare?“, wollte der Richter wissen. „Einmal im Jahr.“ Er beschrieb die Mutter als dominant. Er habe immer getan, was sie wollte - außer wenn sie ihn aufforderte, weniger Zeit mit Videospielen zu verbringen, schilderte er.
„Dominanz“ der Mutter
Der Anwalt der Schwester verwies ebenfalls auf die „Dominanz“ der Mutter und des bereits vor Längerem verstorbenen Vaters und die psychische Verfassung des Bruders, daher habe es kaum Kommunikation gegeben. Er forderte einen Freispruch. Die Schwester schilderte, dass ihr die Mutter quasi „Hausverbot“ erteilt habe, „sie hat einfach niemandem mehr getraut“ außer dem Bruder. Die Mutter sei autoritär gewesen, Pflege von Dritten habe sie abgelehnt. Sie glaube auch nicht, dass ihr Bruder stark genug gewesen wäre, sich gegen die Mutter zu behaupten.
Sie selbst sei nur zweimal zum Nägelschneiden gekommen. Zwei Tage vor dem Tod der Mutter sei sie noch einmal zu ihr ins Zimmer gegangen. Die 89-Jährige habe aber geschlafen und sei bis obenhin zugedeckt gewesen, daher habe sie nichts von den Wunden bemerkt. Auch habe es im Zimmer „nicht gestunken“, was der Richter angesichts der Fotos im Akt nur schwer nachvollziehen kann.
Gerichtsmediziner: „desolater“ Pflegezustand
Der gerichtsmedizinische Sachverständige Fabio Monticelli konnte sich ebenfalls nicht vorstellen, dass kein unangenehmer Geruch geherrscht habe. Er sieht mehrere Faktoren, die zum Tod der Mutter geführt haben: einerseits innere Erkrankungen, andererseits der „desolate“ Pflegezustand. Die Patientin habe u.a. ein riesiges Aufliegegeschwür gehabt, das sich über Monate hinweg entwickelt haben müsse.
Das Gericht sah es nicht mit der notwendigen Sicherheit als erwiesen an, dass die Tochter den Zustand der Mutter im ganzen Ausmaß bemerkt haben müsse. Sie wurde daher freigesprochen. Ihr geständiger Bruder wurde schuldig gesprochen und zu 20 Monaten bedingt verurteilt. Da der Mann laut psychiatrischem Gutachten nur sehr eingeschränkt zurechnungsfähig und „kaum in der Lage, Gegenstrategien zu entwickeln“ sei, blieb es bei einem milden Urteil. Nachwort des Richters: Der Fall sei so tragisch, „dass einem fast die Worte fehlen“.
Der Erstangeklagte akzeptierte sein Urteil, die Staatsanwaltschaft ebenfalls. Es ist damit rechtskräftig. Hinsichtlich des Freispruchs der Schwester gab die Staatsanwaltschaft keine Erklärung ab, er ist damit nicht rechtskräftig.
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