Hitlers Geburtshaus: Frühere Besitzerin bekämpft Enteignung vor Höchstgericht

Das Gebäude ist Mitte Jänner per Gesetz in den Besitz der Republik übergegangen
Gerlinde P. brachte einen Individualantrag ein. Anwälte sehen Chancen, dass seit Jänner gültiges Gesetz fällt.

Seit dem Auszug der Lebenshilfe vor mehr als fünf Jahren steht Hitlers Geburtshaus in Braunau leer. Sämtliche Verhandlungen über die weitere Nutzung zwischen dem Mieter, dem Innenministerium und der Besitzerin, Gerlinde P., verliefen ergebnislos. Seit Mitte Jänner ist P. daher nicht mehr die Eigentümerin des Hauses, sondern die Republik. Wie berichtet, hat der Nationalrat das entsprechende Gesetz zur Enteignung im Dezember beschlossen.

Damit will sich Gerlinde P. offenbar nicht abfinden. Sie hat über ihren Anwalt beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Individualantrag gegen das Gesetz eingebracht, bestätigt VfGH-Sprecher Wolfgang Sablatnig. "Im Extremfall könnte das so weit gehen, dass das Gesetz ungültig ist", sagt Sablatnig. Bis es einen Entscheid in der Causa gibt, müssen sich die Beteiligten allerdings gedulden: Sablatnig verweist auf eine durchschnittliche Verfahrensdauer von fünf Monaten.

"Ich bin zuversichtlich", sagt Gerhard Lebitsch, der Gerlinde P. juristisch vertritt. "Grob gesagt: Es liegen die üblichen Voraussetzungen für die Enteignung nach bisheriger Rechtssprechung nicht vor", meint der Rechtsanwalt aus Salzburg. Er kritisiert, dass die Republik der Frau die gesamte Liegenschaft entzogen habe. "Es wird wesentlich mehr enteignet als das Haus." Von insgesamt 1600 Quadratmetern beanspruche das Gebäude lediglich 500 Quadratmeter, behauptet Lebitsch. Der Rest entfalle auf einen Garagenbau und Parkflächen.

Hitlers Geburtshaus: Frühere Besitzerin bekämpft Enteignung vor Höchstgericht
Bezirksgericht Salzburg Verhandlung um die angebliche Schenkung an drei Eseln an Gut Aiderbichl Foto: Franz Neumayr 29.6.2012 Gerhard Lebitsch, Anwalt von Gut Aiderbichl
Die Rechtfertigung des Innenministeriums für die Enteignung, wonach die Frau seit 2011 eine Nachnutzung verhindert habe, weist Lebitsch zurück. Der Bund, der das Gebäude seit 1972 gemietet hat, hätte stets die Möglichkeit gehabt, das Haus entsprechend zu verwenden. "Man wollte mit einem Federstrich die gesamte Problematik lösen", vermutet Lebitsch die Motivation hinter der Enteignung. Er bemängelt, dass kein konkreter Plan über die Nachnutzung vorliege.

Zudem gebe es ein gelinderes Mittel, um den Zweck der Enteignung (dauerhafte Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus, Anm.) zu erreichen. Sollte der VfGH das Gesetz anerkennen, bleibe immer noch die Möglichkeit, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu wenden, meint Lebitsch.

"Eine Sache des VfGH"

Auch der auf Enteignungsrecht spezialisierte Innsbrucker Anwalt Andreas Brugger räumt dem Antrag intakte Chancen ein. "Das hängt davon ab, ob die Enteignung den angestrebten Zweck gerecht wird und ob es keine gelinderen Mittel gegeben hätte." Daher sei die Rechtmäßigkeit der Enteignung nicht von vornherein klar.

Im Innenministerium gibt man sich vom Individualantrag unbeeindruckt. "Das ist eine Sache, die der VfGH entscheidet", heißt es dazu von Sprecher Karl-Heinz Grundböck. Der nächste Schritt ist ein Gutachten, das die Höhe der Entschädigung festlegt.

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