Nach einem Pilotversuch mit 26 Teilnehmenden werden die Trainings nun flächendeckend umgesetzt und verpflichtend. „Wir wollen klar machen, welche Regeln und Werte bei uns gelten und was passiert, wenn man sich daran nicht hält“, erklärt der zuständige Integrations-Landesrat Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP).
Neustart bietet mit den Gewaltpräventionsworkshops für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge „Projekt Respekt“ eine Maßnahme an, "die eine positive soziale Integration und ein straffreies Leben der betroffenen jungen Menschen fördern soll", erläutert Josef Landerl, Leiter von Neustart OÖ.
Dafür brauche es eine gute und enge Abstimmung zwischen dem Auftraggeber, den Wohn- und Betreuungseinrichtungen und uns als durchführende Organisation, betont Landerl.
Und Sanktionen, wie Soziallandesrat Hattmansdorfer ergänzt. Denn gerade im Asylbereich sei eine Sanktionierung von Personen immer mit Herausforderungen verbunden, sagt der Soziallandesrat. Aber Sanktionen seien nötig, wenn sich UMF den Workshops entziehen wollen.
Handy- und Ausgehverbote
Als erste sieht Hattmannsdorfer die Quartiergeber in der Pflicht: "Für unbegleitete Minderjährige nehmen die Quartiere, in denen sie untergebracht sind bzw. die jeweiligen Betreuer der UMF, das gesetzliche Erziehungsrecht war." Damit hätten diese als „unterste Eskalationsstufe die Möglichkeit, auch im Rahmen ihres Erziehungs- und Disziplinarrechtssanktionen auszusprechen". Für Hattmannsdorfer sind das etwa temporär eingeschränkte Ausgehzeiten, oder der Einbehalt von Gegenständen wie dem Smartphone.
Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft
Sollte das nicht ausreichen, sollen die Quartiergeber das Verpflegungsgeld, das ihnen für die Versorgung der UMF zur Verfügung steht, bei jenen Personen kürzen, die nicht bereit sind, die Anti-Gewalt-Präventionskurse zu besuchen.
Aber Hattmansdorfer bringt als letzte und härteste Möglichkeiten auch das Strafrecht ins Spiel: "In gravierenden Fällen wäre auch eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft möglich." Anhaltspunkte dazu biete der Paragraf 282 Strafgesetzbuch. Man habe juristisch geprüft, ob die Ablehnung der Gewaltpräventionsmaßnahmen gleichzusetzen sei mit der Aufforderung zu mit Strafe bedrohter Handlung oder deren Gutheißung. Im Falle einer Strafanzeige müsste dann die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht.
Strafrechtsexperte winkt ab
Alois Birklbauer, Strafrechtsexperte der Johannes-Kepler-Universität Linz, winkt ab. "Das Strafrecht gibt das nicht her", legt er sich bei auf Hattmannsdorfers Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft fest. Denn bei der Aufforderung oder Gutheißung einer strafbaren Handlung handle es sich explizit um ein aktives Tätigkeitsdelikt: "Dieser Versuch ist zwar eine kreative Idee und die politische Verwendung dieses Paragrafen ist bekannt, aber nur durch die Unterlassung der Teilnahme an einem Programm kann dieses Delikt nicht begangen werden."
Was Hattmannsdorfer auch betont: Dass eine Ablehnung der Teilnahme an den Kursen auch Auswirkungen auf das Asylverfahren haben könnte. "Asylwerbende haben im Verfahren eine Mitwirkungspflicht, bei der etwaige Verstöße gegen Pflichten auch vermerkt und somit auch für den Ausgang des Asylverfahrens entscheidend sein kann", stellt er den jungen Flüchtlingen auch diese Rute ins Fenster.
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