Narkosefehler in Kinderwunschklinik: Neuer Prozess vor Schöffengericht

Vial of Propofol,  and vial of Dormicum, injection drugs used in sedation for mechanically ventilated patient
Einzelrichter fühlt sich nicht zuständig. Beklagtem Mediziner drohen bis zu fünf Jahre Haft, weil er einen fatalen Behandlungsfehler begangen haben soll.

Für drei Frauen war es der Herzenswunsch, ein Kind zu bekommen. Eine überlebte den dafür notwendigen Eingriff nicht, zwei andere fielen in ein lebensbedrohliches Koma. Wegen eines fatalen Behandlungsfehlers in der Kinderwunschklinik in Baden (NÖ) musste sich am heutigen Mittwoch ein erfahrener Anästhesist wegen grob fahrlässiger Tötung und grob fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen am Landesgericht Wiener Neustadt verantworten. Dem Mediziner drohen im Falle eines Schuldspruches bis zu fünf Jahre Haft.

Laut Anklageschrift hat sich der Anästhesist mit mehr als 30 Jahren Berufserfahrung einen tödlichen Fehler geleistet. 

"Kann ihnen nicht glauben"

Der heutige Prozessstart war allerdings nur ein kurzes Intermezzo. Denn der Einzelrichter, der den Prozess leiten sollte, fällte ein Unzutändigkeitsurteil. Nach Ansicht des Einzelrichters solle der Beschuldigte wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang vor einem Schöffengericht angeklagt werden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

"Die Behauptung, dass sie nicht wussten, dass man ein angebrochenes Propofol-Fläschchen nicht verwenden darf, kann ich Ihnen nicht glauben", sagte der Richter zum Mediziner.

Narkosefehler in Kinderwunschklinik: Neuer Prozess vor Schöffengericht

Rechtsanwalt Michael Dohr (re.) mit dem angeklagten Mediziner vor Prozessstart.

Der Vorsitzende sah die Anästhesie als solche nicht gerechtfertigt. "Sie haben wissentlich das Propofol verwendet, obwohl völlig klar war, dass Sie das nicht tun dürfen und in der Hoffnung gehandelt, dass nichts passiert."

Es erfordere eine umfangreiche Aufklärung der Patienten im Fall der Verwendung von angebrochenem Propofol, die in den drei angeklagten Fällen nicht erfolgt sei. Die Handlungen hätten so zu vorsätzlichen Körperverletzungen geführt. Nur medizinisch indizierte und lege artis durchgeführte Handlungen würden diesen Tatbestand nicht erfüllen.

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