Militärpolizist aus NÖ wollte Waffenpass: Schuss ging nach hinten los
Junger Militärpolizist zog vor Gericht (Symbolbild).
Er sei Mitglied einer Spezialeinheit, exzellent an der Waffe ausgebildet und werde für besonders bedeutsame und schwierige Aufgaben herangezogen. So beschreibt sich ein junger Militärpolizist aus Niederösterreich, der sich einen Rechtsstreit mit den Behörden lieferte. Am Ende schaute der 22-Jährige allerdings durch die Finger.
Der Mann hatte im Mai 2025 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten einen Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B (Pistolen, Revolver, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen) beantragt. Als Begründung führte er seine Tätigkeit bei der Militärpolizei an und verlangte einen Waffenpass ohne Einschränkungen.
Die Bezirkshauptmannschaft entsprach dem Antrag zunächst teilweise. Sie stellte dem Mann zwar einen Waffenpass aus, knüpfte diesen aber an eine wesentliche Bedingung: Die Berechtigung zum Führen der Waffen sollte nur während seines aufrechten Dienstverhältnisses beim Bundesheer gelten.
Novelle machte Soldaten Strich durch die Rechnung
Gegen diese Einschränkung wehrte sich der Militärpolizist. Er argumentierte, Angehörige der Militärpolizei hätten aufgrund ihrer besonderen Ausbildung und ihres gesetzlichen Status Anspruch auf einen uneingeschränkten Waffenpass. Außerdem berief er sich auf frühere Rechtsansichten des Innenministeriums sowie auf ältere Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts.
Pech für den jungen Mann: Während das Verfahren noch lief, änderte sich - wie vom KURIER mehrfach berichtet - das Waffengesetz. Seit Inkrafttreten der Novelle im Frühjahr 2026 gilt für Waffenpässe grundsätzlich ein Mindestalter von 25 Jahren.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte klar, dass in einem laufenden Verfahren grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist. Damit erfüllte der Militärpolizist die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Waffenpass nicht mehr.
Keine Ausnahme für Militärpolizisten
Das Gericht setzte sich zudem mit der Frage auseinander, ob für Angehörige der Militärpolizei eine Ausnahme gelten müsse. Zwar sieht das Waffengesetz für Soldaten und bestimmte Berufsgruppen Erleichterungen vor. Diese betreffen nach Ansicht des Gerichts jedoch lediglich den Erwerb und Besitz von Waffen, nicht aber die Ausstellung eines Waffenpasses zum Führen von Schusswaffen.
Auch einen beruflichen Bedarf verneinte das Gericht. Während des Dienstes unterliegen Angehörige der Militärpolizei ohnehin Sonderregelungen, weshalb sie für ihre Dienstausübung keinen zusätzlichen Waffenpass benötigen.
Überraschende Wende
Das Verfahren nahm dadurch eine überraschende Wendung. Während sich die Beschwerde ursprünglich nur gegen die Einschränkung des Waffenpasses richtete, überprüfte das Landesverwaltungsgericht den gesamten Bescheid. Am Ende verlor der Beschwerdeführer dadurch sogar den bereits ausgestellten – wenn auch eingeschränkten – Waffenpass. Sein Antrag wurde zur Gänze abgewiesen.
Ganz abgeschlossen ist die Causa allerdings noch nicht. Das Landesverwaltungsgericht hat eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Die Causa könnte die Gerichte also noch weiter beschäftigen.
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