Das Ergebnis ist, dass es (vorerst) kein Ergebnis gibt.
Das Verfahren gegen unbekannte Täter sei „abgebrochen“ worden, hieß es am Mittwoch auf KURIER-Anfrage von der Staatsanwaltschaft Wien. Geregelt ist die „Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen (...) unbekannte Täter“ in § 197 der Strafprozessordnung.
Trotz aller irgend möglichen Ermittlungsschritte habe man keine Täter ausforschen können. Abbruch heiße nicht Ende des Verfahrens, stellt Staatsanwaltschaftssprecherin Nina Bussek klar. Bei neuen Ermittlungsansätzen könne der Fall wieder aufgenommen werden.
Die 55.000 Euro sollen sich in zwei Safes in der burgenländischen Polizeizentrale in Eisenstadt befunden haben – ein Tresor stehe beim Journaldienst, der andere in der Kriminalabteilung. Die Geldschränke wurden nicht aufgebrochen, sondern aufgesperrt, weshalb der genaue Zeitpunkt des Diebstahls unklar blieb. Um an die Schlüssel der Tresore zu kommen, wurde der Schlüsselkasten aufgebohrt.
Wer könnte über genaue Ortskenntnis, Insiderwissen und Chuzpe verfügen, all das unbemerkt zu bewerkstelligen? Neben Hunderten Bediensteten im Amtsgebäude gehörten auch Lieferdienste, Handwerker und Mitarbeiter einer externen Reinigungsfirma zu den potenziellen Verdächtigen.
Um den Anschein von Befangenheit zu vermeiden, wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Wien delegiert, die sich für die Ermittlungen des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) bediente, einer beim Innenministerium angesiedelten weisungsfreien Behörde.
Hinterlasse der Abbruch just eines Verfahrens zu einer Straftat in der Polizeizentrale nicht einen schalen Nachgeschmack? „Nein“, sagt Bussek, dass Verfahren ohne verwertbares Ergebnis abgebrochen würden, komme häufig vor, gerade bei Diebstählen und Einbrüchen.
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