Rechtsstreit um Volksabstimmung über griechisch-orthodoxes Kloster

Plan des ersten orthodoxen Klosters in Österreich in St. Andrä am Zicksee
Rechtsprofessor hält Plebiszit für unzulässig, die Gemeindeabteilung widerspricht heftig.

Im Tauziehen um das geplante griechisch-orthodoxe Kloster in St. Andrä am Zicksee ist heute Abend wieder einmal der Gemeinderat am Zug. Die 19 Mandatare (10 SPÖ, 9 ÖVP) müssen die Rechtmäßigkeit der von den Kloster-Gegnern gesammelten Unterschriften zur Durchführung einer Volksabstimmung prüfen. Das scheint nur mehr ein Formalakt: Wie berichtet, hatte ein Personenkomitee um Gerhard Mauersics im zweiten Anlauf 372 Unterstützungserklärungen abgegeben – 329 (ein Viertel der Wahlberechtigten) reichen für ein Plebiszit. Die Gemeindeabteilung im Eisenstädter Landhaus hat die Erklärungen vor zwei Wochen schon begutachtet und nur eine Handvoll beanstandet. Als möglichen Termin für die Volksabstimmung hatte Bürgermeister Erich Goldenitsch (SPÖ) Ende Mai oder Anfang Juni genannt.

Streit um Fristen

Was wollen die Gegner, die den Bau des ersten orthodoxen Klosters in Österreich wegen der Nähe zu einer Wohnsiedlung ablehnen, damit erreichen? Die vom Gemeinderat am 2. November 2016 beschlossene Umwidmung des Grundstücks in Bauland-Sondergebiet-Kloster soll aufgehoben werden.

Ob es dazu aber überhaupt kommt, ist nach dem Einwurf eines renommierten Verwaltungsrechtlers fraglich. Bernhard Raschauer hält eine Volksabstimmung für "nicht rechtens", sagte er der bvz. Der Experte bezieht sich auf § 50 des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, wo es heißt, dass eine Volksabstimmung "anlässlich der Beschlussfassung" im Gemeinderat verlangt werden kann. Seit dem 2. November 2016 sei aber definitiv schon zu viel Zeit verstrichen. Einige Wochen oder "maximal ein Monat" nach der Umwidmung hätte die Volksabstimmung beantragt werden müssen, sagt Raschauer zum KURIER. Das wundert wiederum die Leiterin der Gemeindeabteilung des Landes. Das Gemeindevolksrechte-Gesetz sehe "zahlreiche Fristen für die Volksabstimmung vor", betont Brigitte Novosel. Zum Beispiel müsse der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung bereits "innerhalb einer Woche nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses" eingebracht werden – und das sei passiert. Ihre Abteilung habe die Einhaltung aller Fristen überprüft, sagt Novosel und es "konnten keine Fehler festgestellt werden".

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