Prozess nach Tod von Bürgermeister: Chirurg verurteilt

Symbolbild
Neuberger Bürgermeister starb nach einer Operation, Chirurg wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Urteil nicht rechtskräftig.

Im Prozess um den Tod des Neuberger (Bezirk Güssing) Bürgermeisters Daniel Neubauer (ÖVP) nach einer Operation im Vorjahr ist der angeklagte Chirurg bei der fortgesetzten Verhandlung am Donnerstag im Landesgericht Eisenstadt schuldig gesprochen worden. Richterin Doris Halper-Praunias sah den Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Arzt wurde zu einer Strafe von 18.000 Euro verurteilt. Er nahm das Urteil an. Zuvor hatte er sich noch teilgeständig zur zeitlichen Verzögerung der Operation gezeigt. Vor der Urteilsverkündung entschuldigte er sich bei der anwesenden Familie des Verstorbenen.

Neubauer hatte sich im März des Vorjahres einer Blinddarmoperation unterzogen. Danach war es zu Nachblutungen gekommen und es wurde ein zweiter Eingriff durchgeführt. Bei diesem kam es zum Herzstillstand. Der Burgenländer starb nach seiner Verlegung ins Landesklinikum Graz.

Gutachten eingeholt

Der Prozess hatte sich darum gedreht, ob der zweite Eingriff zu spät vorgenommen und ob die richtige Operationsmethode gewählt worden war. Die Verhandlung war im November des Vorjahres vertagt worden um ein Gutachten des sachverständigen Anästhesisten Günter Huemer einzuholen. Dieser erklärte vor Gericht, dass es schon relativ früh ersichtlich gewesen war, dass es dem Patienten schlecht gegangen sei. Der Chirurg sei allerdings erst etwa eine halbe Stunde später verständigt worden.

Laut Huemer hätten bei einem raschen Eingriff auch dann noch gute Überlebenschancen bestanden. Bei einer Blutung im Bauch sei es die oberste Prämisse, diese so schnell wie möglich zu stillen. Die Operation wurde allerdings erst etwa eine Stunde nach Verständigung des Chirurgen durchgeführt.

"Die Operation hat zu einem zu späten Zeitpunkt stattgefunden", stellte auch der chirurgische Sachverständige Walter Schauer fest. Bereits als der Patient auf die Intensivstation gebracht worden war, hätten "alle Alarmglocken läuten müssen". Der Facharzt hätte die Situation sofort erkennen müssen.

Die Wahl der Eingriffsmethode sei zum Zeitpunkt der Operation wahrscheinlich nicht mehr relevant gewesen. Laut Richtlinien sei ein Bauchschnitt die vorgegebene Methode. In diesem Sonderfall sei aber auch der vom Chirurgen gewählte minimal-invasive Eingriff "nachvollziehbar", erklärten beide Sachverständige.

In ihrer Urteilsbegründung erklärte die Richterin, der Mediziner habe eindeutig fahrlässig gehandelt, hob aber hervor, dass der Chirurg verspätet zum Patienten gerufen worden war. Die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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