Blendend

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Die am Dach des Nachbarhauses montierte Fotovoltaikanlage blendet einen Wohnungsbesitzer

von Mag. Ulla Grünbacher

über ein OGH-Urteil

Dass man von dem Haus des Nachbarn geblendet wird und dies gesundheitsgefährdende Ausmaße annimmt, muss sich nicht gefallen lassen.

Der Fall: Der Eigentümer einer nach Süden ausgerichteten Wohnung mit einer verglasten Fensterfront von 12 m Länge fühlt sich durch die Blendwirkung der auf dem Nachbarhaus montierten Fotovoltaikanlage gestört. Bei sonnigem Wetter erreicht diese rund eine Stunde pro Tag eine gesundheitsgefährdende Stärke in der Wohnung des Eigentümers. Sonnenbrillen reichen als Schutz nicht aus, der Besitzer müsste seine Wohnung großflächig dicht abschirmen. Da er dies nicht für zumutbar hält, klagt er den Nachbarn auf Unterlassung der Immission.

Der Nachbar berief sich auf die Ortsüblichkeit und Nützlichkeit von Fotovoltaikanlagen und wendeten ein, der Abbau sei ihm nicht zuzumutbar. Die Fotovoltaikanlage wurde auf der Nordseite des Hauses montiert. Ein Abbau der Solarzellen und die Montage an einer anderen Stelle des Dachs würde rund 5000 Euro kosten. Allerdings würde die Weiterverwendung der Zellen an anderer, günstigerer Stelle als auf der Nordseite des Dachs in Zukunft sogar mehr Nutzen bringen.

Das Erstgericht gab dem Kläger recht. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil, weil die Immissionen das ortsübliche Maß überschritten und den Kläger wesentlich beeinträchtigen. Sie seien auch unter Berücksichtigung eines Interessenausgleichs der Nachbarn nicht zu dulden. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Beklagten zurück. Zwar sind Immissionen zu dulden, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung hervorrufen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen können aber nicht als ortsüblich beurteilt werden. Zu berücksichtigen sei hier auch, dass die Beklagten durch die unsachgemäße und unzweckmäßige Ausrichtung der Solarzellen (auf der Nordseite des Dachs mit ungünstigem Aufstellwinkel) die störende Einwirkung erst geschaffen haben. Es ist dem Kläger auch nicht zuzumuten, seine Wohnung während der gesundheitsgefährdenden Blendwirkung komplett zu verdunkeln. Daher werde der Beklagte dafür sorgen müssen, dass die Solarzellen so aufgestellt werden, dass sie niemanden blenden.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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