Garantien für mutmaßlichen Killer

Radchenko im Justizpalast: Auslieferung „wäre mein Tod“.
Österreich diktiert Russland Bedingungen für Überstellung eines angeblichen Auftragsmörders.

Der am vergangenen Samstag in Wien verhaftete mutmaßliche Sechsfach-Mörder Aslan G. darf nicht darauf hoffen, der Auslieferung nach Russland wegen möglicherweise zu erwartender unmenschlicher Haftbedingungen in seiner Heimat zu entgehen. Das hat schon sein Landsmann Anatoly Radchenko vergeblich versucht. Am Dienstag erklärte das Wiener Oberlandesgericht (OLG) die Auslieferung des im Februar 2014 verhafteten mutmaßlichen vierfachen Auftragsmörders unter Auflagen für zulässig.

Der Senat betrat damit Neuland und folgte einem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts. Erstmals werden einem anderen Staat, der eine Auslieferung begehrt, Bedingungen diktiert: Russland musste Österreich garantieren, dass Radchenkos körperliche Integrität unangetastet bleibt, er von seinen Angehörigen im Gefängnis jederzeit besucht werden darf und die österreichische Vertretung in Moskau unangemeldet zur Visite erscheinen kann. Außerdem muss das Gefängnis benannt werden, in das Radchenko eingeliefert wird.

Der angebliche Auftragsmörder bezeichnet sich als Regimekritiker, der Korruption aufgedeckt habe und um sein Leben fürchten müsse.

Optimistisch

OLG-Senatspräsident Leo Levnaic-Iwanski versuchte Radchenko damit zu beruhigen, er könne sich im Ernstfall jederzeit an die österreichische Botschaft wenden – der die Kontrolle der Zusicherungen zukommt – oder sich ohne Überwachung mit seinem Verteidiger besprechen. Dieser hält die Einschätzung für optimistisch. Originalton Anwalt Elmar Kresbach: „Wenn die sich nicht an die Versprechen halten, marschieren wir dann in Russland ein?“

Der Richter „droht“ Russland für einen solchen Fall mit Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens, an dessen Ende die Rückholung des Russen nach Österreich stehen könnte. Im Schweizer Präzedenzfall aus dem Jahr 2007 wurde Russland auch noch die Garantie zur Gewährleistung medizinischer Versorgung des Ausgelieferten abverlangt und im Urteil festgehalten, dass sich erst einmal ein Staat nicht an die Zusicherungen gehalten habe. Dabei sei es aber bloß um das von Indien missachtete Beschleunigungsgebot in Strafverfahren gegangen.

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