Geschäftsalltag als Hochseilakt

Chefs können in Schadensfällen in unbegrenzter Höhe haftbar gemacht werden.
Versicherung für persönliche Haftungen: In Klein- und Mittelbetrieben fehlt es an Risikobewusstsein.

Der Pachtvertrag für den Golfplatz war recht günstig. Der Obmann des Golfvereins verabsäumte es allerdings, ihn rechtzeitig zu verlängern. Das Versäumnis endete für den Verein mit einem hohen Handicap: Er musste plötzlich eine doppelt so hohe Pacht zahlen. Man beschloss, den Obmann auf die Differenz zu verklagen. Schließlich habe er einen Sorgfaltsverstoß begangen.

Das Beispiel zeigt, dass nicht nur Vorstände und Aufsichtsräte von Großkonzernen mit Risiken konfrontiert sind, die ordentlich ins Geld gehen können. Ein anderes Beispiel: Ein kleines Unternehmen überlegt, in ein anderes Bundesland zu expandieren. Der Geschäftsführer mietet ein Büro an und engagiert ein paar Mitarbeiter. Bald zeigt sich aber, dass der Markt schon viel zu eng besetzt ist und keinen Platz mehr für einen Neuen bietet. Der Rückzug wird teuer. Der Geschäftsführer hatte für das Büro einen Mietvertrag für fünf Jahre unterschrieben, die nun nicht mehr benötigten Mitarbeiter mussten abgefunden werden. Der Eigentümer der kleinen Firma wollte die Kosten nicht auf sich sitzen lassen und warf seinem Geschäftsführer schuldhaftes Verhalten vor.

In beiden Fällen wäre eine Versicherung für den entstandenen Schaden gerade gestanden, erzählt Georg Aichinger. Er ist Chef der Koban Soldora GmbH, einer Tochter der Versicherungsmakler-Gruppe Koban Südvers, die sich auf die Beratung in Sachen D&O-Versicherungen spezialisiert hat. Sogenannte D&O-Versicherungen (D&O für Directors & Officers) schützen GmbH-Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte, wenn diese bei Schäden persönlich haftbar gemacht werden. "Von den großen Unternehmen haben das praktisch alle, aber bei Klein- und Mittelbetrieben und bei Familienunternehmen gibt es noch viel zu wenig Risikobewusstsein", ist Aichinger überzeugt. Würde bei einem Familienunternehmen wirklich der Onkel den Neffen verklagen? "Vielleicht nicht", so Aichinger. Wenn allerdings im Insolvenzfall der Masseverwalter an die Stelle der Familie trete, könne es sehr wohl Klagen geben.

Wettbewerb

Geschäftsalltag als Hochseilakt
Georg Aichinger, Koban Soldora, Koban Group
Früher habe es praktisch nur einen großen US-Anbieter dieser D&O-Versicherungen gegeben, mittlerweile seien es 20 Player, vor allem aus den USA und Deutschland, erzählt Aichinger. Die Konkurrenz habe die Prämien deutlich nach unten gedrückt. Eine Deckung für eine halbe Million Euro habe früher 10.000 Euro Jahresprämie gekostet. Jetzt sei diese Deckung schon für 700 Euro zu bekommen. Aichinger: "Ein Standardvertrag für eine normale GmbH kostet nicht mehr als einen Tausender pro Jahr." In der Regel zahlt die Firma die Prämien. Das auch deshalb, weil sie im Fall des Falles rasch an ihr Geld kommt. Größere Unternehmen verwenden diese Versicherungen auch als Rekrutierungsinstrument.

Führungskräften würden mutige Entscheidungen abverlangt. Wenn etwas passiert, seien aber schnell Anspruchsteller da, so Aichinger. Auch weil durch Rechtschutzversicherungen und Prozessfinanzierer der gerichtliche Streit gegen Geschäftsführer einfacher geworden ist. Urteile gebe es selten, meist einigen sich Kläger und D&O-Versicherung auf einen Vergleich. Die Assekuranz zahlt nur dann nicht, wenn der Beklagte seine Pflichten vorsätzlich verletzt hat – was ihm die Versicherung nachweisen muss.

Sind Entscheidungen von Führungskräften, die sich im Nachhinein als Fehler herausstellen, bereits Untreue? Vertreter aus der Wirtschaft drängen schon länger darauf, dass § 153 StGB, bei dem es um Untreue geht, konkretisiert wird. Sie wollen Klarheit darüber, bis wohin Geschäftsführer frei entscheiden können und ab wann tatsächlich der Missbrauch von Befugnissen beginnt.

Derzeit sei alles, was gegen zivilrechtliche Vorgaben verstößt, als Untreue strafbar, so SP-Justizsprecher Hannes Jarolim. In der Wirtschaft herrsche "erhebliche Verunsicherung", welches Handeln als Untreue strafbar ist. Zum Beispiel, wenn ein Vorstand wegen der Abfertigung eines Mitarbeiters, mit dem es eine Auseinandersetzung gibt, einen raschen Vergleich schließt und nicht durch alle Prozessinstanzen geht.

Wirtschaftskammer-Chef Christoph Leitl tritt auch dafür ein, dass der Missbrauch von Befugnissen nur dann strafbar sein sollte, wenn sich der Betreffende vorsätzlich bereichert hat.

Bei der StGB-Reform, die gerade in Begutachtung ist, gibt es ganz aktuell eine Chance, den Untreue-Paragrafen neu zu formulieren. Bis jetzt findet sich im Entwurf allerdings noch kein neuer § 153.

Kommentare