Wählen Sie KURIER als bevorzugte Google-Quelle

Aus für Greenwashing: Neues Gesetz verbietet diese Werbetricks

Jetzt fix: Ab September gelten strengere Anforderungen für die Kommunikation von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten. Die fünf wichtigsten Fragen.
Mehrere reife Bananen liegen auf einem Holzbrett.

Zusammenfassung

  • Die Bundesregierung bringt eine UWG-Novelle gegen Greenwashing auf den Weg, die im Juli beschlossen werden und ab 27. September 2026 gelten soll.
  • Künftig müssen Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbungen belegbar sein.
  • Bei Verstößen drohen Strafen bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes.

Ab 27. September ist Schluss mit „Greenwashing“ in der Werbung. Die Regierung hat am Mittwoch die geplante Änderung des Bundesgesetzes gegen unlauteren Wettbewerb im Wirtschaftsausschuss auf den Weg gebracht. Im Juli soll die UWG-Novelle dann beschlossen werden.

Es handelt sich um die Umsetzung der EU-Richtlinie EmpCo. Die Abkürzung steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ und ist Teil des Green Deals, mit dem die Europäische Union bis 2050 klimaneutral werden will.

Die wichtigsten fünf Fragen zum neuen Gesetz:

Was ändert sich konkret?

Begriffe wie „grün“, „ökologisch“, „umweltfreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ sind ohne exakte, überprüfbare Nachweise illegal und dürfen daher ohne Nachweis nicht mehr verwendet werden. Nachhaltigkeits-Siegel gelten nur, wenn sie zertifiziert sind, also etwa das AMA Gütesiegel

Der Begriff der Klimaneutralität wird enger gefasst. Werbeaussagen wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“, die rein auf CO2-Kompensationen im Ausland basieren, sind nicht mehr erlaubt. Auch Aussagen über die Zukunft „bis 2030 klimaneutral...“ sind nur dann erlaubt, wenn sie nachvollziehbar und messbar sind. 

Werbeaussagen zu Vorteilen, die eigentlich gesetzliche Mindeststandards darstellen, gelten als irreführend und dürfen nicht verwendet werden. Ebenso sind Selbstverständlichkeiten wie etwa „plastikfreies Papier“ unzulässig. 

Auch falsche Angaben zur Haltbarkeit und zur Reparierbarkeit werden verboten.

Welche Waren sind betroffen?

Die neuen Vorgaben gelten ab 27. September. Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte in der EU verkaufen oder Dienstleistungen anbieten. Besonders betroffen sind Artikel des täglichen Bedarfs mit längeren Produktions- und Lieferzyklen, wie etwa Kaffee, haltbare Lebensmittel, Kosmetik- und Hygieneprodukte, Waschmittel oder Babynahrung. 

Für Waren, die bereits vor dem 27. September in Verkehr gebracht wurden, ist für drei Jahre eine Einschränkung bei der zivilrechtlichen Durchsetzung vorgesehen. Damit soll verhindert werden, dass brauchbare Waren und Verpackungen unnötig vernichtet werden müssen, so das Wirtschaftsministerium. Die Umweltschutzorganisation Greenpeace kritisiert die lange Übergangsfrist. Diese verzögere den dringend benötigten Schutz vor täuschender Werbung und dürfte europarechtswidrig sein. 

Welche Strafe drohen bei Zuwiderhandeln?

Mitbewerber können gegen die Missachtung der Vorgaben der EmpCo-Richtlinie vorgehen. Es drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche bis hin zu hohen Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen. Für Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz können Bußgelder bis zu 4 Prozent des EU-Umsatzes anfallen. Greenpeace kritisiert, dass es im UWG an Klagemöglichkeiten für zivilgesellschaftliche Organisationen fehle und fordert eine Nachbesserung des Gesetzesentwurfs. Konsumenten können potenzielles Greenwashing von Unternehmen dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) melden. Er startete bereits vor fünf Jahren das Projekt „Greenwashing-Check“. Bisher wurden mehr als 250 Meldungen zu potenziell irreführenden „grünen“ Aussagen geprüft. 

Wie wird kontrolliert?

Laut SPÖ müssen die Firmen Nachweise in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festhalten, was von einem unabhängigen, externen Sachverständigen zu überprüfen sei. Beim Siegel zum Nachweis der Nachhaltigkeit gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder stammt dieses von einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation, die wiederum von Dritten überprüft wurde. Darunter fallen etwa das AMA Gütesiegel, das österreichische Umweltzeichen oder das EU Ecolabel

Was sollen Betriebe tun?

Betriebe sollten bis September ihre bestehenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sowie Zukunftsversprechen überprüfen, konkretisieren und belegen. Für verwendete Siegel braucht es Zertifizierungen. Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer betonte, bei der Umsetzung der EU-Richtlinie auf eine „schlanke und praxistaugliche Lösung“ geachtet zu haben und geht von „möglichst wenig zusätzlicher Aufwand“ für die Unternehmen aus. „Gleichzeitig schaffen wir klare Spielregeln für faire Werbung und ehrlichen Wettbewerb.“

Kommentare