Urteil: Servicegebühr bei Ö-Ticket unzulässig

Urteil: Servicegebühr bei Ö-Ticket unzulässig
Nach einer Klage des VKI bestätigt das OLG Wien, dass Servicegebühren bei Veranstaltungstickets ohne erkennbare Leistung rechtswidrig sind.

Wer über das Online-Ticketservice Ö-Ticket Karten für Veranstaltungen kauft, zahlt dafür in der Regel auch eine Servicegebühr von bis zu 2,50 Euro

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) zog deswegen im März vergangenen Jahres gegen die Plattformbetreiberin CTS Eventim Austria vor Gericht und bekam nun auch vom Oberlandesgericht (OLG) Wien Recht. Zuvor hatte bereits das Handelsgericht Wien eine solche Gebühr als unzulässig erkannt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

"Intransparent und gröblich benachteiligend"

Das OLG Wien beurteilte die entsprechenden Bestimmungen in den AGB von Ö-Ticket als "intransparent und gröblich benachteiligend". Für Verbraucher sei unklar, welche konkreten Leistungen für die Gebühr erbracht werden und welche Rechte Kunden im Gegenzug haben, heißt es in dem Spruch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

"Berechnet ein Unternehmen ein Zusatzentgelt für die im Regelfall ohnehin zu erfüllenden Pflichten - und nicht für eine etwaig erforderliche Mehrleistung im Einzelfall - dann ist das nicht zulässig", erläuterte VKI-Jurist Joachim Kogelmann. Problematisch sei auch die fehlenden Transparenz, da die Preisgestaltung für die Kunden nicht mehr nachvollziehbar sein, sagte Kogelmann zum KURIER.

Auch eine Klausel, wonach angefallene "Service-, Versand- und Sorgenfreigebühren" bei einer Veranstaltungsabsage nicht rückerstattet werden, wurde von dem Gericht verworfen. 

Rückforderungen

Ob gegen das Ende Februar ergangene Urteil berufen wird, ist noch offen. Im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung geht der VKI von Rückforderungsansprüchen aus. Ö-Ticket berechnet die Gebühr bereits seit einigen Jahren. Beim VKI geht man auch nicht davon aus, dass es sich um einen Einzelfall handelt. 

Der VKI hatte bereits andere Gebühren des Online-Ticketservice erfolgreich vor Gericht bekämpft. Eine print@home-Gebühr wurde etwa 2018 ebenso als rechtswidrig erkannt wie Gebühren für mobile Tickets oder Gebühren für die Hinterlegung von Tickets. Auch eine "Personalisierungsgebühr" musste nach einem Urteil im Jahr 2021 zurückgezahlt werden. 

Solche Servicegebühren sind immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Seit der Oberste Gerichtshof (OGH) eine solche Abgabe 2022 bei Fitnesscentern gekippt hat, steht sie auch für andere Branchen zur Diskussion. 

Im Jänner zog deshalb die Arbeiterkammer (AK) gegen heimische Mobilfunker vor Gericht. Eine Entscheidung wird noch für heuer erwartet. Auf die Branche könnten Rückzahlung in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro zukommen. 

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