Untreue-Anklage: Julius Meinl erhebt Einspruch

Julius Lindbergh Meinl V. wehrt sich gegen die Untreue-Anklage. Er beeinsprucht die Anklage.
Die Untreue-Anklage ist nicht rechtskräftig, das Rechtsmittel gegen die Anklage wird geplanten Strafprozess massiv verzögern.

Der Strafprozess rund um die Meinl Bank wird noch nicht so schnell über die Bühne gehen. Denn: Julius Meinl V. und Meinl Bank-Vorstand Peter Weinzierl haben einen Einspruch gegen die Anklage wegen des Verdachts der Untreue erhoben. Das bestätigte am späten Dienstagsnachmittag Richterin Christina Salzborn vom Straflandesgericht Wien dem KURIER. In der Untreue-Anklage wird Meinl, den Bank-Vorständen Peter Weinzierl und Günter W. sowie den (Ex-)Aufsichtsräten Robert K. und Karl H. vorgeworfen, die Ausschüttung einer Sachdividende in Höhe von 211,9 Mio. Euro Anfang 2009 an die Mehrheitsaktionärin der Bank mit Sitz auf Malta vorgenommen zu haben, die letztendlich im Einflussbereich von Julius Meinl stehen soll. Die Bank soll durch diese Ausschüttung "entreichert" worden sein. Geht es nach der Anklagebehörde, so hätte diese Dividende nicht ausgeschüttet werden dürfen, weil der Bank aus der Anlegeraffäre Meinl European Land (MEL) Schadenersatzansprüche in dreistelliger Millionen-Höhe drohen. Folglich hätte die Privatbank schon in der Bilanz 2008 höhere Rückstellungen bilden müssen. Die Strafdrohung beträgt bis zu zehn Jahre Haft. ´

Die Entgegnung des Meinl-Anwalts

"Der Vorwurf der Anklage ist falsch", behauptet Meinl-Anwalt Georg Schima in einer vierseitigen Expertise. Demnach wies die Meinl Bank AG im Jahresabschluss 2008 "nach Berücksichtigung sämtlicher für Anlegeransprüche erforderlichen Risikovorsorgen einen Bilanzgewinnrund 225 Millionen Euro aus". Die Aktionäre der Meinl Bank haben einen Anspruch auf Ausschüttung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinns. Eine teilweise oder gänzliche Nichtausschüttung muss sich entweder auf eine Satzungsbestimmung stützen, die es es bei der Meinl Bank AG nicht gab, oder von allen Aktionären gebilligt werden. Aber der Vorstand und der Aufsichtsrat erstatteten einen Gewinnverteilungsvorschlag, an den die Aktionäre nicht gebunden sind. Dieser sah den Einbehalt des Gewinns und Vortrag auf neue Rechnung vor. Bei Ausschüttung einer Bardividende hätte die Meinl Bank AG nämlich die maßgebenden Großveranlagungsgrenzen überschritten.

Indes wollten die Aktionäre laut Schima "aber den Gewinn in Form einer Sachdividende, die die dieses Problem vermied, weil mit dem Gewinn gleichzeitig auch die Großveranlagung an die Aktionäre ausgekehrt wurde". Am 5. Februar 2009 hat dann die Hauptversammlung der Bank dann beschlossen, die Ausschüttung einer Sachdividende in Höhe von 211 Millionen Euro vorzunehmen. Der anwesende aber mittlerweile verstorbene Staatskommissär, der bei Gesetzwidrigkeit ein Einspruchsrecht gehabt hätte, erhob nicht nur keinen Einspruch, sondern äußerte sich zustimmend zum Beschluss, wird weiter behauptet.

Die Ausschüttung der Sachdividende erfolgte, so Schima weiter, "an die beiden einzigen Aktionäre der Meinl Bank AG mit deren Zustimmung und mit der zusätzlichen Zustimmung der gemeinsamen Muttergesellschaft der beiden Aktionäre".

Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft

"Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008 der Meinl Bank AG soll falsch sein, weil angeblich nicht ausreichende Vorsorgen für MEL-Anlegeransprüche in Form von Rückstellungen und/oder Rücklagen gebildet wurden", so Schima weiter. "Der Vorstand der Meinl Bank hätte laut Staatsanwaltschaft auch für zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2008 bzw. bis zum Gewinnausschüttungszeitpunkt 5. Februar 2009 noch gar nicht geltend gemachte, also hypothetische Anlegeransprüche Rückstellungen bilden sollen." Nachsatz: "Laut Argumentation der Staatsanwaltschaft hätte der Vorstand wissen müssen, dass der Bank weitere Anlegerklagen im Ausmaß von angeblich mindestens 350 Millionen Euro drohen würden." In der Folge soll "die Gewinnausschüttung gegen das Einlagenrückgewährverbot verstoßen und damit nichtig sein".

Die Ansicht der Meinl Bank

Die Meinl Bank hat laut eigenen Angaben im Jahresabschluss 2008 ausreichende Risikovorsorgen für Anlegeransprüche gebildet. Zum 31. Dezember 2008 gab es Klagen mit einem Streitwert von knapp mehr als vier Millionen Euro und schriftliche Klageandrohungen im Gesamtbetrag von knapp unter 18,5 Millionen Euro. Dafür bildete die Bank Rückstellungen von zehn Millionen Euro also fast 50 Prozent des Maximalrisikos.

"Das war in Anbetracht der damals herrschenden Risikolage - und des Fehlens einschlägiger Rechtsprechung - mehr als großzügig dotiert", meint Anwalt Schima. "Für am 31. Dezember 2008 noch nicht erkennbare und nicht quantifizierbare Risiken in Form möglicher künftiger Anlegerklagen konnte die Bank nicht nur keine Rückstellungen bilden; sie durfte es auch nicht, weil das Gesetz diesbezüglich ein Rückstellungsverbot enthält."

"Die Staatsanwaltschaft verlangt von der Meinl Bank AG daher eine Bilanz, die selbst falsch gewesen wäre", behauptet der Meinl-Jurist. "Denn die vorsätzliche Bildung von zu hohen Rückstellungen erfüllt ebenfalls den Straftatbestand des Paragraf 255 Aktiengesetz." Der Paragraf 255 sanktioniert den Tatbestand der Bilanzfälschung.

OGH-Entscheidungen gegen Meinl Bank

Auch sei die erste OGH-Entscheidung gegen die Meinl Bank erst am 25. Februar 2009 zugestellt worden, und die ersten irrtumsrechtlichen Entscheidungen kamen überhaupt erst im Jahr 2010.

"Die Meinl Bank verfügte Ende 2008 und Anfang 2009 noch über die Schad- und Klagloshaltungsverpflichtung der MEL/Atrium gemäß dem Placement and Market Maker Agreement", heißt es in dem Papier weiter. "Danach war die MEL/Atrium verpflichtet, die Meinl Bank AG für sämtliche der Bank aus Werbemaßnahmen erwachsene Schäden schad- und klaglos zu halten. Auf dieses Recht verzichtete die Meinl Bank erst viel später im Zuge des Generalvergleichs in Zusammenhang der in London eingebrachten Zwei-Milliarden-Klage der Atrium gegen die Meinl Bank."

Auch "eine freie Gewinnrücklage in nennenswerter Höhe musste und durfte der Vorstand der Meinl Bank AG nicht bilden: Rücklagen sind Eigenkapital und kein Ersatz für Rückstellungen, so Schima. "Durch die Sachdividende wurden weder die Bank noch Anleger geschädigt", behauptet der Advokat der Privatbank. "Die Gläubiger der Bank, die MEL-Anleger wurden durch die Dividendenausschüttung am 5. Februar 2009 nachweislich nicht geschädigt." Nachsatz: "Denn auch sechs Jahre danach waren und sind immer ausreichende Rückstellungen vorhanden und wurden alle Verpflichtungen von der Bank zeitgerecht bedient."

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