Strompreiszone: Verbund, Voest & Co blitzten mit Klage ab

Strompreiszone: Verbund, Voest & Co blitzten mit Klage ab
Heimische Stromkunden sollten wieder von günstigeren Preisen profitieren, der Antrag wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen.

Die heimische Papierindustrie, der Stahlriese voestalpine, der Stromkonzern Verbund und die heimische Energiebörse EXAA sind beim Kartellgericht mit einem Antrag abgeblitzt, der auf die Wiederherstellung der früheren gemeinsamen Strompreiszone mit Deutschland abgezielt hat. Sie wollten wieder den Zustand von vor 1. Oktober 2018, als heimische Stromkunden von günstigeren Preisen profitierten.

Engpässe

Die Einführung einer Engpassbewirtschaftung mit Oktober 2018 an der deutsch-österreichischen Grenze erfolgte auf Grundlage einer Entscheidung von 2016 durch die "Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden" (ACER). Papierindustrie, Verbund, Voest und EXAA hatten Anfang 2019 beim Oberlandesgericht (OLG) Wien einen gemeinsamen Antrag auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gegen den deutschen Übertragungsnetzbetreiber TenneT eingebracht.

Der Vorwurf: TenneT wolle innerdeutsche Netz-Engpässe mit der Einführung der Engpassbewirtschaftung an der österreichisch-deutschen Grenze beheben. Dadurch komme es zu einer wettbewerbswidrigen Marktverzerrung, da die Engpässe eigentlich nicht an der Grenze, sondern innerhalb Deutschlands lägen.

Fehlende Legitimation

Der von den Vier beim Kartellgericht gegen TenneT eingebrachte Antrag wurde, wie die heimische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) mitteilte, vom Kartellgericht mit Beschluss von 25. Februar abgewiesen, und zwar aus folgenden Gründen: fehlende Passivlegitimation der Antragsgegnerin, mangelnde Aktivlegitimation hinsichtlich einer Antragstellerin sowie unberechtigter "Einwand staatlichen Handelns" ("Regulated Conduct Defense"), wie es heißt. (GZ: 24 Kt 1/19f)

Zur fehlenden Passivlegitimation der Antragsgegnerin führte das Kartellgericht laut BWB aus, dass aus im Zusammenhang mit dem Elektrizitätsbinnenmarkt erlassenen europarechtlichen Normen mit hinreichender Deutlichkeit eine Rechtslage abzuleiten sei, wonach die Antragsgegnerin gar nicht befugt sei, die von den Antragstellerinnen geforderten Unterlassungen alleine (ohne Mitwirkung der übrigen Übertragungsnetzbetreiber) vorzunehmen. In diesem Zusammenhang äußerte das Kartellgericht zudem erhebliche Bedenken, dass eine einseitige Umsetzung in technischer Hinsicht überhaupt möglich wäre.

Zurückweisung

Das Kartellgericht erachtete weiters den "Einwand des staatlichen Handelns" der Antragsgegnerin als begründet. Die ACER-Entscheidung entfaltete laut Kartellgericht - mangels aufschiebender Wirkung der dagegen eingebrachten Beschwerden - für die Adressaten "in allen ihren Teilen" verbindliche Wirkung und ließ den Übertragungsnetzbetreibern betreffend die Frage, ob eine Gebotszonengrenze samt koordinierter Kapazitätsvergabe einzuführen sei, keinen Handlungsspielraum offen.

Ein Antrag der Antragsgegnerin auf Zurückweisung des Abstellungsantrages wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs wurde vom Kartellgericht verworfen. Die Antragstellerinnen erhoben kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Kartellgerichts. Der Beschluss ist damit rechtskräftig.

Argument für die "Klage" der Vier war damals, dass Österreichs Stromkunden seit Oktober 2018 durch die Trennung der früher gemeinsamen Strompreiszone jährlich 400 Mio. Euro mehr zahlen müssten.

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