Sektsteuer wird Fall für das Höchstgericht

Sektsteuer wird Fall für das Höchstgericht
Das Bundesfinanzgericht übt harsche Kritik an der Steuer und empfiehlt die Aufhebung.

Die im Vorjahr wiedereingeführte Schaumweinsteuer stößt auf massive Kritik des Bundesfinanzgerichts. Die Richter sehen darin Verstöße gegen die Grundsätze Erwerbsfreiheit, Eigentum und Gleichheit, für die es keine sachliche Begründung gebe. Das Bundesfinanzgericht empfiehlt dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) daher, die Steuer aufzuheben, berichtet Der Standard. Das Höchstgericht muss damit erneut über die Schaumweinsteuer befinden.

Im Juni 2014 hatte der VfGH den Einspruch mehrerer Unternehmen gegen die Wiedereinführung der Steuer aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die betroffenen Unternehmen hätten sich zuerst an das Bundesfinanzgericht zu wenden - erst gegen eine Entscheidung dieses Gerichts könnten sie dann Beschwerde beim VfGH erheben, hieß es damals zur Begründung.

Viele Kritikpunkte

Das Finanzgericht kritisiert nun etwa, dass Prosecco Frizzante nicht von der Steuer erfasst wird. Die 114 betroffenen Sekthersteller seien wegen der Abgabe ein "verfassungsrechtlich bedenkliches Sonderopfer". Das Ziel des Gesetzgebers, wonach die Steuer den Alkoholkonsum reduzieren soll, sei "nur vorgeschoben". Da die Steuer für jeden Liter gleich hoch ist, falle sie bei Champagner nicht ins Gewicht, während sie bei billigerem Schaumwein eine Verteuerung um mehr als ein Viertel bedeute. Die Abgabe sei somit nicht verhältnismäßig.

Zudem blieben die Einnahmen 2014 mit 5,7 Millionen Euro wegen des Umsatzeinbruchs weit unter dem Budgetvoranschlag. Laut Finanzgericht bringt die Steuer somit ähnlich viel, wie sie an Kosten verursacht, was dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit zuwiderlaufe.

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