Red Bull klagt gegen EU-Hausdurchsuchungen

Red Bull klagt gegen EU-Hausdurchsuchungen
Getränkehersteller weist Vorwürfe der Kommission als "offensichtlich unbegründet" zurück.

Der Salzburger Energy-Drink-Hersteller Red Bull geht gerichtlich gegen die Hausdurchsuchungen der EU-Wettbewerbshüter vor knapp fünf Monaten vor. Die Vorwürfe wettbewerbswidrigen Verhaltens seien "offensichtlich unbegründet", heißt es in der Klageschrift, die Ende Juli im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde (T-306/23).

Der Besuch der EU-Wettbewerbshüter bei Red Bull im März hatte offenbar mit der Marktmacht des Unternehmens zu tun. Red Bull ist bei Energydrinks die Nummer eins in Europa, sieht sich jedoch der Konkurrenz anderer Hersteller ausgesetzt, die Marktanteile gewinnen wollen. Laut einem Bericht des Fachdienstes MLex konzentrierten sich die Vorwürfe auf die Geschäfte von Red Bull mit Einzelhändlern und darauf, dass das Unternehmen versucht haben könnte, eine vorteilhafte Behandlung für seine eigenen Getränke auf Kosten seiner Konkurrenten zu erlangen.

Red Bull, das die Durchsuchungen später bestätigte, beantragte nun beim zweithöchsten europäischen Gericht, die Entscheidung der Kommission, mit der die Durchsuchungen angeordnet wurden, für nichtig zu erklären und alle in den Geschäftsräumen des Unternehmens beschlagnahmten Unterlagen zurückzugeben.

"Die Kommission habe allem Anschein nach zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung über keine ausreichenden Anhaltspunkte für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verfügt, um eine Nachprüfung zu rechtfertigen", erklärte Red Bull in seiner Klage vor dem Luxemburger Gericht. Red Bull kritisierte auch die unbefristete Durchsuchung seiner Brüsseler Büros durch die EU-Wettbewerbsbehörde als "übermäßigen Eingriff" in die Rechte des Unternehmens.

Nachdem der Europäische Gerichtshof Anfang des Jahres den Klagen von drei französischen Lebensmittelhändlern gegen EU-Razzien stattgegeben hat, dürfte sich auch Red Bull gute Chancen ausrechnen, erfolgreich wegen Verfahrensfehlern und Verletzung seiner Rechte bei den Hausdurchsuchungen zu klagen.

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