NoVA-Refundierung auch für Autoverkauf Privater

NoVA-Refundierung auch für Autoverkauf Privater
VfGH: Ausschluss "unsachlich und gleichheitswidrig". Entscheidung gilt auch für primär privat genutzte Kfz von Unternehmern.

Wer als Privatperson seinen Gebrauchtwagen ins Ausland verkauft, kann ab Anfang 2016 - anders als bisher - die Normverbrauchsabgabe (NoVA) so wie Firmen zurückverlangen. Dies ergibt sich aus einer am Freitag bekannt gewordenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH). Das Höchstgericht hat dabei einen Ausschluss von der Refundierung für "unsachlich und daher gleichheitswidrig" erkannt.

Die Entscheidung gilt auch für Unternehmer, die ihr Auto nicht überwiegend betrieblich, sondern vorwiegend privat genutzt haben und es ins Ausland verkaufen. Auslöser der VfGH-Prüfung war eine Beschwerde des Kitzbüheler Steuerberaters Thomas Obermoser und seines Salzburger Rechtsanwalts Markus Kroner. Der Steuerberater war nämlich - nach dem Verkauf seines BMW an eine Münchner Firma - mit seinem Antrag auf Rückerstattung der NoVA abgeblitzt.

ÖAMTC begrüßt Entscheidung

Die Aufhebung der entsprechenden Gesetzesstellen im Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft. Eine ausdrückliche Reparatur ist somit nicht nötig, doch könnte der Gesetzgeber eventuell spezielle Nachweisverpflichtungen zur Neuregelung formulieren, heißt es in Expertenkreisen. Beim ÖAMTC begrüßt man die Entscheidung des VfGH auf APA-Anfrage als "absolut positiv und längst überfällig"; die Zahl der grenzüberschreitenden Kfz-Verkäufe Privater wagt man aber nicht abzuschätzen, da hier die Datengrundlage fehle. Auch im Bundesgremium Fahrzeughandel in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) wagt man dazu keine Vermutungen anzustellen.

Inhaltlich hatten sich die Höchstrichter daran gestoßen, dass die NoVA für Unternehmer als Verbrauchssteuer ausgestaltet ist, für Private aber als einmalige Verkehrssteuer. Mit dieser Ansicht hatte der VfGH schon seinen Gesetzprüfungsbeschluss von Juni 2014 begründet. Der Gerichtshof vermöge "nicht zu erkennen, wodurch es gerechtfertigt werden kann, die Vergütungsregelung für Private auszuschließen", hieß es damals.

Weder verwaltungsökonomische Gründe noch Gründe der Sicherung des Steueraufkommens sprächen für einen Ausschluss der NoVA-Vergütung an Private und Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben, wies der VfGH in seiner Entscheidung (GZ.: G 153/2014-7) eine entsprechende Argumentation der Bundesregierung aus dem Gesetzprüfungsverfahren zurück.

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