Wie Sie Ihr Testament verfassen müssen, damit es gültig ist
Nur 20 Prozent aller Österreicherinnen und Österreich haben ein Testament. Dabei sollte man die Aufteilung des Nachlasses nicht dem Zufall überlassen und Streit unter den Angehörigen vermeiden.
Wichtig ist, dass das Testament gültig ist und tatsächlich dem Willen des Verfassers entspricht.
Der KURIER hat mit Markus Kaspar, Notar und Sprecher der Österreichischen Notariatskammer, die häufigsten Fragen zum Thema Erben und Testament analysiert.
Was muss man beachten, wenn man sein Testament mit dem Computer schreibt?
Wer sein Testament am Computer verfasst oder jemandem diktiert, man verwendet dafür den Ausdruck „fremdhändig“, muss sein Testament in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen.
Aus diesem Zusatz muss hervorgehen, dass die Urkunde den letzten Willen enthält.
Wie muss dann diese Zusatzerklärung im Testament korrekt lauten?
Neben der Unterschrift könnte der eigenhändig zu schreibende Zusatz beispielsweise wie folgt lauten: „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“ oder „Mein letzter Wille“, „Das will ich“ oder „So soll es sein“. Ein Zusatz wie „ok“ wäre hingegen unzureichend.
Wie müssen sich die Zeugen identifizieren?
Die Identität der Zeugen muss aus der letztwilligen Verfügung klar hervorgehen. Dafür sind der Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum oder die Adresse der Zeugen erforderlich.
Diese Angaben können auch fremdhändig (also am Computer) geschrieben werden. Hingegen muss der Zeuge aber unterschreiben und unbedingt einen eigenhändigen Zusatz anfügen, der auf seine Zeugeneigenschaft hinweist (z.B. „als Zeuge der letztwilligen Verfügung“ oder „als Testamentszeuge“). In allen Fällen ist es zusätzlich ratsam, Ort und Datum der Unterfertigung hinzuzufügen.
Kann ich mein Testament zur Gänze auch mit der Hand schreiben und braucht es dann auch Zeugen?
Neben der fremdhändigen letztwilligen Verfügung gibt es wie bisher auch die eigenhändige letztwillige Verfügung.
Diese muss vom Verstorbenen aber dann zur Gänze eigenhändig („handschriftlich“) geschrieben und unterschrieben sein, Zeugen braucht man dafür nicht. Wichtig bei einem eigenhändig verfassten Testament ist es, für dessen Auffindbarkeit zu sorgen.
Wo werden Testamente gerne versteckt?
Manche versperren es in einem Safe, andere legen es in ein Bankschließfach oder suchen ein Geheimversteck, wie z.B. unterhalb der Schreibtischschublade angeklebt.
Ist es klug, sein Testament zu Hause zu verstecken?
Nein. Das Testament könnte verschwinden oder nicht gefunden werden. Bei einem Testament ist es daher auch wichtig, nach seinem Ableben für dessen Auffindbarkeit zu sorgen.
Eine Möglichkeit dazu ist die Hinterlegung bei einem Rechtsvertreter. Damit ist man doppelt abgesichert: Denn alle bei einem Notar oder Anwalt errichteten oder hinterlegten letztwilligen Verfügungen sind auch im Österreichischen Zentralen Testamentsregister der Notariatskammer oder im Testamentsregister der Rechtsanwälte registriert.
Was passiert mit meinem Hab und Gut, wenn ich kein Testament habe?
Wenn kein Testament hinterlassen wurde bzw. aufzufinden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Wenn absolut keine gesetzlichen Erben (z. B. Ehegatten, eingetragene Partner, Vor- und Nachfahren, Seitenverwandte, allenfalls erbberechtigte Lebensgefährten) vorhanden sind, erbt der Staat
Bei wem kann ich ein Testament machen lassen? Und was kostet es?
Ein Testament kann selbst verfasst werden (eigenhändig oder „fremdhändig“ mit Zeugen) oder bei einem befugten Rechtsvertreter wie Notar oder Anwalt.
Für ein ganz einfaches Testament kann man in der Regel mit Kosten ab 400 Euro rechnen, inklusive Registrierung und Aufbewahrung. Wenn es komplexer wird, steigen natürlich auch die Kosten.
Kann man auch ein Testament verfassen, ohne dass dadurch Kosten entstehen?
Ein eigenhändiges Testament kann man immer erstellen. Wer etwas besitzt und Streit unter den Hinterbliebenen vorbeugen möchte, ist aber gut beraten, ein inhaltlich und rechtlich einwandfreies Testament errichten zu lassen.
Ist ein Testament, das einen Tag vor dem Tod des Verfassers entstanden ist, überhaupt gültig?
Auch ein Testament, das unmittelbar vor dem Ableben errichtet wird, ist gültig, wenn es den gesetzlichen Formvorschriften entspricht.
Wenn ich ein Testament habe und am Sterbebett noch Änderungen verkünde: sind diese dann gültig?
Auch hier ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften entscheidend. Mündliche Testamente können nur in Notsituationen errichtet werden.
Die Anwesenheit von zwei Zeugen ist dabei unbedingt erforderlich. Generell gilt: Die Gültigkeit eines mündlichen Testaments ist mit drei Monaten ab Wegfall der Lebensgefahr befristet.
Kann in Österreich jemand enterbt werden? Etwa, wenn man sein ganzes Vermögen an eine karitative Organisation spenden möchte. Oder müssen Kinder, Gatten, Enkelkinder etc. immer einen Pflichtanteil erhalten?
Enterben heißt, dass Pflichtteilsberechtigte wie Ehegatten oder Kinder nichts vom persönlichen Nachlass erhalten sollen.
Dafür müssen aber sogenannte Enterbungsgründe vorliegen. Wenn diese nicht vorliegen, so muss an die Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil ausbezahlt werden.
Das verbleibende Vermögen kann dann aber nach Wunsch gespendet oder wem auch immer vererbt werden.
Schulden kann man auch vererben. Muss man dieses Erbe annehmen oder kann man es auch ablehnen?
Man kann ein Erbe auch ablehnen. Immer dann, wenn mehr Schulden als aktives Vermögen vorhanden sind, wird man das Erbe wohl ablehnen.
Oft werden Testamente angefochten. Was sind eigentlich die Gründe dafür?
Eine Testamentsanfechtung bedeutet oft, dass jemand die sogenannte Geschäftsfähigkeit einer Person zum Zeitpunkt der Testamentserstellung anzweifelt.
Häufig geht es bei einer sogenannten „Testamentsanfechtung“ aber darum, Pflichtteilsrechte im Prozesswege vor Gericht einzuklagen.
Seit Jahresbeginn 2021 können nahezu alle Rechtsgeschäfte in Österreichs Notariaten digital erledigt werden. Warum nicht ein Testament?
Aus Sicherheitsgründen. Mit der Erbrechtsreform vom 1. Jänner 2017 sind die Formvorschriften beim Testament verschärft worden.
Entscheidend für die Gültigkeit eines Testaments ist, dass es den gesetzlichen Formvorschriften entspricht.
Das heißt, dass beispielsweise bei jedem Testament und bei jeder letztwilligen Verfügung nicht nur eine handschriftliche Unterschrift, sondern weiters ein handschriftlicher Zusatz des Testators erforderlich ist und dass drei geeignete Zeugen dabei sein müssen.
Dazu kommt, dass bei Themen, die Menschen emotional berühren, der persönliche Kontakt mit dem Anwalt oder Notar unersetzlich ist.
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