Linz/BAWAG Prozess: Oberlandesgericht bestätigt Zwischenurteil zum Swap-Vertrag
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat das Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien, in dem ein verlustreiches Swapgeschäft zwischen der Stadt Linz und der BAWAG für ungültig erklärt wurde, bestätigt. Auch das OLG Wien entschied, dass der Vertrag über die Zinswette 4175 "nie Bestand gehabt hat", hieß es in einer Aussendung. Die BAWAG hatte Berufung gegen das Teilurteil beim OLG eingebracht.
Die Vorgeschichte laut Oberlandesgericht: Im Februar 2007 schlossen die Stadt Linz und die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und österreichische Postsparkasse AG (BAWAG) einen Vertrag über einen sogenannten Zins-Swap (Swap 4175), bei dem auf der Basis von 195 Millionen Schweizer Franken (CHF) für zehn Jahre der wechselseitige Austausch von Zinsenzahlungen vereinbart wurde: Die BAWAG zahlte zweimal im Jahr Zinsen auf der Grundlage des Sechs-Monats-CHF-LIBOR (London Interbank Offered Rate).
Die Stadt Linz zahlte zweimal im Jahr Zinsen, die vom EUR/CHF-Wechselkurs abhängig waren. Bei einem Wechselkurs über 1,54 (Wert eines Euro = mehr als CHF 1,54) zahlte sie 0,065 %. Sollte der Wert des Schweizer Franken (gegenüber dem Euro) steigen, der Wechselkurs (Gegenwert eines Schweizer Franken) also auf oder unter EUR 1,54 sinken, erhöhte sich die Zahlungspflicht der Stadt Linz nach einer bestimmten Formel. Ab Oktober 2008 bewegte sich der Kurs unter 1,54. Diese Wertsteigerung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro führte zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Stadt Linz.
"Den Vertrag schloss als Vertreter der Stadt Linz der Finanzdirektor, das ist der Leiter der Geschäftsgruppe Finanz- und Vermögensverwaltung des Magistrats. Für die Gültigkeit des Vertrags kommt es darauf an, ob die Genehmigung der Oberösterreichischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde vorlag und ob der Gemeinderat der Stadt Linz den erforderlichen Beschluss gefasst hatte.
Die Entscheidung
"Das Oberlandesgericht Wien (OLG) kam zum Ergebnis, dass der folgende allgemein formulierte Beschluss des Gemeinderats aus dem Jahr 2004 nicht für die Gültigkeit dieses Geschäfts ausreichte: „Die Geschäftsgruppe Finanz- und Vermögensverwaltung wird ermächtigt, das Fremdfinanzierungsportfolio durch den Abschluss von marktüblichen Finanzgeschäften und Finanzterminkontrakten zu optimieren" heißt es in einer Aussendung. "Das OLG erblickte im Zins-Swap eine zu den Glücksverträgen gehörende Wette, deren Ergebnis von der Entwicklung des EUR/CHF-Wechselkurses abhing und die wegen des hohen Wertes der beiden Wettpositionen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fiel. Der Abschluss dieser Zinswette, die bei der Kurssteigerung des Schweizer Franken zu erheblichen Verlusten führte, war vom Beschluss aus 2004 nicht umfasst." Nachsatz: "Wenn interne Regelungen, die die Gemeindeorgane zu beachten haben, nicht eingehalten werden, wirkt sich das grundsätzlich und im konkreten Fall auch gegenüber dem Vertragspartner einer Gemeinde aus, wie es das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in § 867 anordnet."
Die Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision an den Obersten Gerichtshof wegen der Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen zugelassen.
"Dieses Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt die Stadt Linz in ihrer seit jeher vertretenen Rechtsposition ganz eindeutig, dass das Geschäft von vorneherein unwirksam war. Das Urteil stellt einen weiteren Etappensieg für die Stadt Linz dar. Aufgrund des hohen Streitwerts ist mit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Wege einer Revision zu rechnen. Angesichts der aktuellen Entscheidung sehen wir diesem Rechtsmittel mit großer Zuversicht entgegen. Wir sind überzeugt, dass die vom Anwaltsteam der Stadt Linz um Dr. Gerhard Rothner vertretene Rechtsansicht über alle Instanzen hinweg halten wird und der Swap-Vertrag aus dem Jahr 2007 nichtig ist”, sagt Bürgermeister Klaus Luger.
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