Meinl Bank punktet vor Gericht

Meinl Bank punktet vor Gericht
Finanzberater soll Kauforder gefälscht haben – Richter kritisiert Millionentransaktionen per Fax.

Die Anlegeraffäre um die Meinl Bank und die dubiosen Wertpapier-Rückkäufe bei der Meinl European Land (MEL), spielt mitunter auch kuriose Stücke. Ein Groß-Anleger hat die Meinl Bank auf eine Million Euro Schadenersatz wegen einer gefälschten Kauforder geklagt, ist aber jetzt mit seiner Klage (Aktenzahl 58 Cg 12/17s) in erster Instanz vor dem Handelsgericht Wien abgeblitzt. Mit einer Berufung gegen die Klagsabweisung wird gerechnet. Die Frist dafür läuft erst Anfang Jänner 2013 ab.

Zur Vorgeschichte: Der MEL-Anleger hatte 2006 und 2007 insgesamt 87.000 MEL-Zertifikate um 1,55 Millionen Euro über seinen Finanzberater A. kaufen lassen und diesem zugleich einen unterzeichneten Blanko-Transaktionsauftrag gegeben haben, damit dieser jederzeit auf telefonische Anordnung des Anlegers die Papiere verkaufen kann. Nach den Kursverlusten im Juli 2007 gab der Investor dem Finanzberater die Order, die MEL-Papiere zu verkaufen.

Kauforder gefälscht

„Dieser Verkauf hätte für den Berater eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich jener Provisionen in von 2,5 Prozent zur Folge gehabt, die er für die Käufe des Klägers in den vergangenen Monaten vereinnahmt hatte, also mehrere zehntausend Euro“, heißt es im Urteil. Daher soll sich der Finanzberater drei Tage nach dem Verkauf der MEL-Papiere entschlossen haben, im Namen seines Kunden - aber ohne Rücksprache - neuerlich MEL-Zertifikate zu erwerben, „um so die Provisionsrückforderung abzuwenden“. Er soll dabei eine Kopie des Blanko-Transferauftrags produziert, gefälscht und an die Meinl Bank geschickt haben. Tage später soll der mittlerweile nervös gewordene Finanzberater seinem Kunden diese strafrechtlich relevante Eigenmächtigkeit gestanden haben, worauf dieser die Staatsanwaltschaft einschaltete.

Prüfungspflicht verletzt?

Der Meinl Bank wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, „keine Maßnahmen zur Prüfung der Kundenunterschriften gesetzt“ zu haben. Selbst das Original des Unterschriften-Probenblatt sei beim Finanzberater geblieben. „Das Risiko der Fälschung trage die Meinl Bank“, lautete der Vorwurf. Der Finanzberater sei im Zusammenhang mit diesen Wertpapiergeschäften der Bank zuzurechnen. Fakt ist auch: Es gibt OGH-Entscheidungen, welche die Haftung von Bankinstituten im Fall der missbräuchlichen Verwendung von Kundenaufträgen (1 Ob 46/11p) bejahen.

Blanko-Papier birgt Missbrauchsgefahr

Die Meinl Bank entgegnete, dass „jede Blankoerklärung die Gefahr nach sich zieht, missbräuchlich verwendet zu werden“. Für ein solches Risiko hat demnach derjenige einzustehen, der die Blankoerklärung erstellt hat, nicht aber der redliche Dritte, der auf ebendiese Erklärung vertraut hat. Das Handelsgericht Wien führt im Urteil dazu aus: „Nach der Judikatur kann sich derjenige, der ein Blankett begeben hat, zwar gegen denjenigen wenden, der die Ausfüllungsbefugnis überschritten hat, nicht jedoch gegen den redlichen Dritten.“Verschärft kommt laut RichterJürgen Exner aber dazu, dass„der Kläger durch die Übergabe eines Blanko-Formulars das Risiko des Missbrauchs selbst geschaffen hat“.

Kritik an Fax-Deals

Dem Handelsgericht kritisierte die - branchenübliche - Entgegennahme von Aufträgen mit derart hohen Geldbeträgen mittels Telefax. "Der Anleger verweist zurecht darauf, dass die Organisationsstruktur der Meinl Bank nur sehr eingeschränkt dazu geeignet war, eine Unterschriftenfälschung aufzudecken, weil diese selbst Millionentransaktionen aufgrund von Faxnachrichten durchführt und es dem Berater nur im qualitativ schlechten Telefax-Übertragungsweg so leicht möglich war, das Blankett zu kopieren und doppelt zu verwenden", urteilt der Richter. Bei unmittelbarer Vorlage hätte die Fälschung auffliegen müssen. Da dem mutmaßlichen Täter aber auch das "Original" vorlag, hätte dieser auch damit einen Schaden anrichten können, meint der Richter. Die Berufung darf mit Spannung erwartet werden.

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