Wie steige ich nach einem Burn-out wieder in den Job ein?

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Unser Service für Sie: Am JOB Telefon geben Experten Antworten auf Ihre Fragen zu Arbeit und Bewerbung.

Dieses Mal war die Geschäftsführerin der GPA-djp in der Region Wien, Bettina Wucherer, am Hörer.

Urlaubsplanung

Frage: In unserem Team wurde der Urlaub bereits vergeben und genehmigt. Im September fährt eine Kollegin auf Urlaub, in diesem Zeitraum würde ich gerne einen Weiterbildungskurs besuchen, für den ich mir ein paar Tage freinehmen müsste. Der Urlaub und der Kurs überlappen sich. Ist die Erholung der Kollegin wichtiger als meine Weiterbildung?

Antwort: Urlaub ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Urlaub kann weder einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden, noch selbstständig von der Arbeitnehmerin bestimmt werden. Bei der Urlaubsvereinbarung sollte auf die betrieblichen Erfordernisse sowie auf die Erholungsmöglichkeit geachtet werden. Von einer bereits vereinbarten Urlaubsvereinbarung kann vonseiten des Arbeitgebers nur aus triftigen Gründen, wie etwa einem Betriebsnotstand, einseitig abgegangen werden. In diesem Fall hat der Arbeitgeber mögliche anfallende Kosten, die der Arbeitnehmerin aufgrund des Nichtantrittes des Urlaubes entstehen, wie Stornogebühren, zu tragen. Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen, ist also darauf abzustellen, ob es im betrieblichen Erfordernis liegt, dass die Abteilung durch die andere Mitarbeiterin besetzt ist. Wäre dies der Fall, überwiegt die Urlaubsvereinbarung der ersten Arbeitnehmerin gegenüber dem Weiterbildungsinteresse der zweiten Arbeitnehmerin.

Unzulässige Bewerbungsfragen

Frage: Ich bin 31 und habe mich für eine leitende Position in einer Kanzlei beworben. Beim Bewerbungsgespräch wurde meine Familienplanung angesprochen. Ich weiß, dass es unzulässig ist. Wie argumentiere ich hier am besten?

Antwort: So eine Frage ist leider manchmal üblich. Generell dürfen Frauen aufgrund ihres Geschlechts oder Familienstands weder bei Bewerbung, Einstellung, der Festsetzung des Entgeltes, dem beruflichen Aufstieg noch bei den sonstigen Arbeitsbedingungen diskriminiert werden. Geregelt sind die Diskriminierungstatbestände und die Rechtsfolgen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots im Gleichbehandlungsgesetz. Man könnte in diesem Fall den Arbeitgeber auf eine mögliche Verletzung des Gleichbehandlungsgebots beim beruflichen Aufstieg gemäß Gleichbehandlungsgesetz hinweisen. Beratungsangebote in Fragen zum Gleichbehandlungsgebot bieten der ÖGB, die Arbeiterkammer und die Gleichbehandlungsanwaltschaft. In vielen Unternehmen gibt es mittlerweile auch die Möglichkeit, sich an eine Vertrauensperson, die innerbetrieblich für Gleichbehandlungsfragen zuständig ist, zu wenden.

Burn-out

Frage: Ich befinde mich aufgrund eines Burn-outs im Krankenstand. Nun habe ich aber Angst, dass mich mein Arbeitgeber aufgrund des langen Fernbleibens kündigen wird. Ist Burn-out ein Kündigungsgrund und wie gelingt ein leichter Wiedereinstieg in die Arbeit?

Antwort: Übermäßige oder überhöhte Krankenstände können einen Kündigungsgrund darstellen. Die Judikaturpraxis gibt keinen zeitlichen Umfang vor, sondern stellt meist darauf ab, ob dem Arbeitgeber aufgrund der mangelnden Einsatzfähigkeit der Arbeitskraft die Weiterbeschäftigung zugemutet werden kann. Weiters wird zur Beurteilung auch eine Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers herangezogen. Seit dem 1. Juli 2017 wurde das Instrument der Wiedereingliederungsteilzeit eingeführt. Diese ermöglicht einen leichteren Einstieg in den Berufsalltag nach einem längeren Krankenstand, indem man bei einer reduzierten Arbeitszeit an den Arbeitsplatz zurückkehrt. Sie kann für einen Zeitraum von mindestens einen Monat und maximal sechs Monaten (im Ausnahmefall für neun Monate) vereinbart werden. Die Arbeitszeit muss mindestens um 25 Prozent und darf maximal bis 50 Prozent reduziert werden, wobei aber die Normalarbeitszeit mindestens 12 Wochenstunden betragen muss. Das Gehalt beträgt im Regelfall aliquot 60 Prozent vom bisherigen Brutto-Einkommen plus aliquoter Sonderzahlungen.

Mobbing im Betrieb

Frage: Ich merke in letzter Zeit, dass ich von Besprechungen ausgeschlossen werde und fühle mich unter meinen Kollegen isoliert. Ist das bereits Mobbing?

Antwort: Mobbing liegt vor, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum sogenannten Mobbinghandlungen (etwa Ausgrenzen bei gemeinsamen Mittagessen, Verbreiten von falschen Gerüchten, etc.) ausgesetzt ist. Es ist empfehlenswert, ein Tagebuch zu führen, um einen Überblick für sich selbst zu erhalten, ob Konflikt -oder Mobbingsituationen vorliegen. Zudem ist es ohne professionelle Hilfe für die betroffene Person nur schwer möglich, Mobbing zu bewältigen. Aus diesem Grund ist das Aufsuchen einer Beratungsstelle zu empfehlen. Sollte das Vorliegen von Mobbing bestätigt werden, ist davon der Arbeitgeber zu informieren. Im Rahmen der Fürsorgepflicht hat der die Pflicht, für ein ordnungsgemäßes Betriebsklima zu sorgen und Mobbing abzustellen. Empfohlene und bewährte Maßnahmen sind Mediationsverfahren oder Teamcoaching.

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