Sieben Tipps für die Korruptionsbekämpfung im Unternehmen

Sieben Tipps für die Korruptionsbekämpfung im Unternehmen
Bereits der Vorwurf zu Korruption kann für Unternehmen und deren Entscheidungsträger rufschädigend sein. Sieben Tipps, wie Unternehmen präventiv dagegen vorgehen und Korruption in den eigenen Reihen bekämpfen können.

Korruption ist kein  „notwendiges“, sondern ein „vielfach vermeidbares Übel“, heißt es auf der Homepage  der österreichischen Zweigstelle der Internationalen Handelskammer (ICC).  Dass Korruption umgangssprachlich oft als Schmiermittel der Wirtschaft bezeichnet wird, verkennt die Risiken, die damit verbunden sind. Korruption schädigt den Wettbewerb, Korruptionsvorwürfe schädigen zudem auch die Reputation von Unternehmen und EntscheidungsträgerInnen. Von noch zentralerer Bedeutung ist: Korruption ist strafbar. Und zwar nicht nur für AmtsträgerInnen, sondern auch zwischen Privaten, also Angestellten oder GeschäftsführerInnen.  

Der Korruptionspräventions-Experte Martin Fridl  meint, dass   Gesetze allein zur Lösung des Problems ausreichen würden. Der Jurist und Netzwerkpartner der Quality Austria bietet Lehrgänge im Bereich Risikomanagement an, um mögliche Risiken bereits im Vorfeld abzuwenden.   Anhand von sieben Punkten erklärt er, welche einfachen Präventionsmaßnahmen jedes Unternehmen ergreifen kann.  

1. Hintergrundcheck vor der Einstellung

Wird im Unternehmen ein Posten im Management neu besetzt, rät Fridl zu einem„speziellen Check vor der Einstellung.“ Nicht etwa, weil die höhere Ebene eines  Unternehmens generell empfänglicher für Korruption ist, stellt der Experte klar. „Aber wer im Management sitzt, hat eine hohe Entscheidungsbefugnis und eine große Budgetverantwortung – hier ist eine Due-Diligence-Prüfung  immer ratsam“.

Bei dieser Prüfung wird eine Person sorgfältig auf wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche und finanzielle Verhältnisse analysiert. Als mögliche Quellen für die Prüfung nennt Fridl beispielsweise  Strafregisterauszüge, Black-Lists, Medienberichte, ehemalige Arbeitgeber und Geschäftsbeziehungen  oder auch Recherchen im Internet. „Im Einstellungsgespräch sollte man dann abklopfen, wie er oder sie zur Anti-Bribery-Policy im Unternehmen steht.“

2. Einrichtung einer Antikorruptionsstelle

Unternehmen müssen bereits vor dem Auftauchen von Vorwürfen gewappnet sein und damit es entsprechende Kompetenzen im Unternehmen gibt, empfiehlt Fridl die Einrichtung einer weisungsfreien Antikorruptionsstelle. „Es ist vor allem ratsam, mit dieser Aufgabe eine Person aus dem Unternehmen zu betrauen, die eine starke, anerkannte Funktion hat, der man vertraut und damit auf die Mitarbeiter zugehen.“

Zudem sei der direkte Draht zur operativen Management-Ebene und zum Aufsichtsratsgremium wichtig. Für ISO 37001 zertifizierte Unternehmen ist die Einrichtung einer Antikorruptionsstelle verpflichtend –  in Österreich sind die damit akkreditierten Unternehmen im unteren zweistelligen Bereich. „Aber die Zahl ist im Steigen, manche Firmen befinden sich im Akkreditierungsprozess, zudem sind auch andere  Systeme im Umlauf.“

3. Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie

Spätestens im Dezember 2021 müssen sämtliche öffentliche Unternehmen, private Unternehmen ab 50 MitarbeiterInnen und Gemeinden ab 10.000 EinwohnerInnen über ein Meldesystem für Whistleblower (zu deutsch: Hinweisgeber) verfügen. Denn dann ist die sogenannte EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht aller EU-Mitgliedsstaaten implementiert. Das Meldesystem ist ein Kanal, über den Angestellte Verstöße gegen das EU-Recht, die sie am Arbeitsplatz beobachtet haben, vertraulich melden.

„Hier ist es wieder von Vorteil, wenn man bereits eine Antikorruptionsstelle eingerichtet hat, damit MitarbeiterInnen auch Verstöße melden“, so Fridl. Eine Umfrage der Unternehmensberatung EY zeige kürzlich, dass hier noch ein wenig Vertrauensarbeit nötig ist. Zwar ist es für ein Drittel (34 Prozent) vorstellbar, eine Meldung abzusetzen,  ein Viertel (25 Prozent) der Angestellten ist sich allerdings noch unsicher, fünf Prozent können es sich weniger vorstellen. „Es ist natürlich auch eine Frage der Leadership-Kultur. Zucken alle zusammen, wenn die Chefs kommen? MitarbeiterInnen dürfen keine Repressalien fürchten, wenn sie Verstöße melden.“  

Zudem: Kraft der Whistleblower-Richtlinie sind Angestellte vor Entlassungen, Degradierungen und sonstigen Diskriminierungen geschützt.  

4. Risikoabschätzung bei Aufträgen und bei Geschäftspartnern

Wird eine neue Geschäftsbeziehung mit Beratern, Lieferanten, Joint Ventures oder auch Arbeitsgemeinschaften eingegangen, empfiehlt der Jurist auch hier eine Due-Diligence-Prüfung. „Hier kommt es natürlich immer darauf an, in welchem Land man sich befindet, mit wem man zusammenarbeiten möchte.“ Punkte, die man beachten sollte:  Wie schaut der Korruptionsindex im betreffenden Land aus? Welche Branche betrifft es?  Gibt es hier bereits Risiken oder Anfälligkeiten und treffen sie auf meinen Geschäftspartner zu? Wie auch beim Personen-Check darf auch eine Hintergrund-Recherche im Netz nicht fehlen. 

5. Beurteilung von Länderrisiken

„Geschäfte mit regierungsnahen Personen im In- und Ausland sind besonders heikel. Aber auch bei Transaktionen mit Unternehmen, die ihren Sitz in besonders korruptionsanfälligen Ländern haben ist Vorsicht geboten“, so Fridl. Als Orientierungshilfe zur Beurteilung von Risiken dienen auch sogenannte Blacklists von Transparency International oder der Weltbank. Sie warnen vor schwarzen Schafen. Beauftragt werden dafür in der Regel aber Anwälte. „Diese Checks muss man aber nicht bei jedem neuen Geschäftspartner machen. Es gilt die Regel: Je höher das Risiko, desto mehr Prüfungen.“ 

6. Vermeidung von Bargeldtransaktionen

„Ein wirksames Instrument gegen unsaubere Geschäfte ist das Thema Bargeldabschaffung in den Unternehmen. Denn je mehr Schritte man auf Konten nachvollziehen kann, desto schwieriger wird Korruption“, so der Experte. Allerdings gibt es auch Schlupflöcher, indem beispielsweise Rechnungen gestellt werden könnten, obwohl keine Leistung erbracht wurde.

7. Aufgabentrennung und Vieraugenprinzip

„Die Trennung von Aufgaben ist im Zuge der finanziellen Steuerung enorm wichtig. Ein Einkäufer sollte daher nicht in Personalunion auch für die Überprüfung der Leistungen und Rechnungen zuständig sein. Zugleich braucht es bei der Genehmigung von Zahlungen ein Vieraugenprinzip“, erklärt Fridl. Je nach Höhe der Transaktionen sollte zudem die Genehmigung durch eine entsprechend höhere Management-Ebene vorgeschrieben sein. Ein Vieraugenprinzip ist eine bewährte Kontrollinstanz zur Absicherung, um Missbrauch und Manipulation zu verhindern.

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